Seit dem 1. Januar 2023 besteht neben den meldepflichtigen Gründen Verlegung innerhalb der Gemeinde, Erweiterung der Tätigkeit und Änderung der Tätigkeit nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a GewO eine weitere Anzeigepflicht bei Änderung des Namens des Gewerbetreibenden.