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034381/838-0

 

CORONA-Unternehmen

Sehr geehrte Unternehmerinnen und Unternehmer, Selbständige und Freiberufler,

 

die Corona-Ausbreitung stellt die Welt aber auch uns in Colditz vor große Herausforderungen. Die Verwaltung erarbeitet momentan Notfallpläne für das Aufrechterhalten der Wirtschaft und der Unternehmen.

 

Hier möchten wir Sie über die bisher erarbeiteten Sonderprogramme des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie des Freistaates Sachsen informieren.

 

Eine Übersicht aller Darlehen und Zuschüsse für Unternehmen und Selbstständige finden Sie unter: https://www.coronavirus.sachsen.de/download/Uebersicht_Foerdermassnahmen_Sachsen.PDF

                                                                                                                                            

 

17.04.2020

 

Seit dem 16.04.2020 ist es für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern möglich, den KfW-Schnellkredit zu beantragen:

Für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) können Unternehmen Anträge stellen. Der Kredit wird zu 100 % durch eine Garantie des Bundes abgesichert. Der max. Kreditbetrag beträgt bis zu 25 % des Jahresumsatzes 2019; Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten erhalten max. 500.000 Euro; Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten erhalten max. 800.000 Euro.

 

                                                                                                                                            

 

06.04.2020

 

Die Bundesregierung hat den weitergehenden KfW-Schnellkredit für den Mittelstand beschlossen. Um die Liquidität der Unternehmen zu verbessern und laufende Kosten zu decken, können jetzt die neuen KfW-Kredite beantragt werden. Den Kredit beantragen Sie bei Ihrer Bank oder Sparkasse.

Informationen und die Anträge erhalten Sie auf: https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

 

Die Kredite im Überblick:

KfW-Schnellkredit für den Mittelstand mit mehr als 10 Mitarbeitern

Für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) können mittelständische Unternehmen den neuen KfW-Schnellkredit beantragen. Der Kredit wird zu 100 % abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Das erhöht Ihre Chance deutlich, eine Kreditzusage zu erhalten.

 

Das Wichtigste:

  • Förderkredit für Anschaffungen und laufende Kosten
  • für Unternehmen mit 11 bis 249 Mitarbeitern, die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind
  • Max. Kreditbetrag: bis zu 3 Monatsumsätze des Jahres 2019
    • Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten erhalten max. 500.000 Euro
    • Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten erhalten max. 800.000 Euro
  • Zinssatz von aktuell 3,00 % p.a.
  • 10 Jahre Laufzeit
  • 100 % Risikoübernahme durch die KfW
  • keine Risikoprüfung durch Ihre Bank
  • Voraussetzung: Sie haben zuletzt einen Gewinn erwirtschaftet – entweder 2019 oder im Durchschnitt der letzten 3 Jahre

 

KfW-Unternehmerkredit für Unternehmen die bereits länger als 5 Jahre am Markt sind

Für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) können Sie kleinere oder auch große Kreditbeträge bis zu 1 Mrd. Euro beantragen. Der Kredithöchstbetrag ist begrenzt auf

  • 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder
  • das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder
  • den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen oder
  • 50 % der Gesamtverschuldung Ihres Unternehmens bei Krediten über 25 Mio. Euro.

Hierbei übernimmt die KfW einen Teil des Risikos Ihrer Bank. Das erhöht Ihre Chance, eine Kreditzusage zu erhalten.

  • Für große Unternehmen bis zu 80 % Risikoübernahme
  • Für kleine und mittlere Unternehmen bis zu 90 % Risikoübernahme

 

                                                                                                                                            

 

02.04.2020:

 

Die Verordnung der Bundesagentur für Arbeit über die Regelungen zur Erleichterungen der Kurzarbeit stehen online bereit.

Unter dem unten genannten Link finden Sie den neuen Antrag auf Kurzarbeitergeld, Videos zur Erläuterung der Beantragung sowie Tabellen zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes:

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall

 

                                                                                                                                            

 

30.03.2020:

 

Soforthilfe des Bundes kann beantragt werden

 

Grundsätzliches

Die Soforthilfe des Bundes kann beim Freistaat Sachsen beantragt werden, der Freistaat selbst bietet keine Soforthilfen per Zuschuss an, dafür das zinslose Darlehensprogramm "Sachsen hilft sofort", das ebenfalls angelaufen ist (Informationen weiter unten).

 

Die Zuschüsse kurz zusammengefasst:

Für Selbständige und Unternehmen bis 5 MitarbeiterInnen einmalig bis zu 9.000 EUR
Für Unternehmen bis 10 MitarbeiterInnen einmalig bis zu 15.000 EUR
Antragsteller müssen durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten sein
 Antragstellung bis spätestens 31.05.2020

 

Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Landwirte mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), die wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind. Sie müssen ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein.

Umfang und Dauer
Die Soforthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise. Unternehmen bzw. Selbständige aus allen Wirtschaftsbereichen mit bis zu 5 Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate beantragen, Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro, ebenfalls für drei Monate.


Beantragung
Den Antrag finden Sie ab sofort direkt unter: https://www.sab.sachsen.de/f%C3%B6rderprogramme/sie-ben%C3%B6tigen-hilfe-um-ihr-unternehmen-oder-infrastruktur-wieder-aufzubauen/soforthilfe-zuschuss-bund.jsp#program_intro


Nachweisführung
Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.

Können beide Hilfen (Soforthilfe-Darlehen / Soforthilfe-Zuschuss) parallel in Anspruch genommen werden? 
Ja, die Unterstützung aus beiden Programmen kann kumuliert werden. Antragsteller können bis zur Höhe ihres tatsächlichen Liquiditätsbedarfs für die Monate März bis Mai 2020 zunächst den Bundes-Zuschuss und für den über den Zuschuss hinausgehenden Liquiditätsbedarf in den drei Monaten sowie einen weiteren Monat das »Sachsen hilft sofort«-Darlehen beantragen. 

Auch wenn bereits ein »Sachsen hilft sofort«-Darlehen beantragt / bewilligt / ausgezahlt wurde, kann und sollte der Bundes-Zuschuss noch in voller Höhe beantragt werden. Zu einer Überkompensation soll es aber nicht kommen. Der Unternehmer kann das Darlehen in Höhe der Differenz zwischen dem Liquiditätsbedarf für den Zeitraum März bis Mai 2020 plus einen weiteren Monat und dem Zuschuss mit dem »Sachsen hilft sofort«-Darlehen finanzieren. Das darüber hinausgehende Darlehen soll zurückgezahlt werden, z. B. durch eine Sondertilgung.  

 

Kann mit dem Zuschuss das Soforthilfe-Darlehen zurückgezahlt werden? 
Ja, eine Sondertilgung des Darlehens ist jederzeit möglich. 


Steuerrechtliche Hinweise
Der Zuschuss wird bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. Zwar ist der Zuschuss grundsätzlich steuerpflichtig, wirkt sich aber erst mit der Einreichung der Steuerklärung für das Jahr 2020, aus. Nur wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird dann auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.

Bei Fragen zum Zuschuss
Die SAB erreichen Sie unter der Hotline 0351 / 4910-1100 sowie unter . Aufgrund eines erhöhten Anruf- und Antragsaufkommens kann es derzeit zu längeren Wartezeiten kommen. Auch der Server wird zwischenzeitlich überlastet sein. Die SAB arbeitet bereits im Zwei-Schichten Modus und prüft die Anträge, so schnell es geht. Bitte haben Sie dafür Verständnis.

                                                                                                                                            

 

 

26.03.2020:

 

Bundeswirtschaftsminister Altmaier und Bundesfinanzminister Scholz haben am 23.03.2020 den Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen vorgestellt. Dieser enthält folgende Maßnahmen:

  1. Das Kurzarbeitergeld wird flexibler. Unternehmen können es künftig unter erleichterten Voraussetzungen erhalten. So kann Kurzarbeitergeld unter anderem bereits dann beantragt werden, wenn zehn Prozent der Beschäftigten vom Ausfall betroffen sind.
  2. Die Liquidität von Unternehmen wird durch steuerliche Maßnahmen verbessert. Zu diesem Zweck wird die Stundung von Steuerzahlungen erleichtert, Vorauszahlungen können leichter abgesenkt werden. Auf Vollstreckungen und Säumniszuschläge wird im Zusammenhang mit den Corona-Auswirkungen verzichtet. Mehr Informationen zu den steuerlichen Maßnahmen finden Sie hier: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-19-steuerliche-Massnahmen.html
  3. Die Liquidität von Unternehmen wird durch neue, im Volumen unbegrenzte Maßnahmen geschützt. Dazu werden die bestehenden Programme für Liquiditätshilfen ausgeweitet und für mehr Unternehmen verfügbar gemacht, etwa die KfW- und ERP-Kredite.
  4. Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier und Bundesfinanzminister Scholz werden sich auch auf europäischer Ebene für ein koordiniertes und entschlossenes Vorgehen einsetzen.

 

Die KfW hat die Programme jetzt zügig umgesetzt, so dass ab sofort Anträge gestellt werden können. Wichtig ist auch: KfW hat die Verfahren weiter gestrafft und gebündelt, so dass die Anträge nun noch zügiger bearbeitet werden können. Informationen, zu Antragsverfahren und -konditionen, finden Sie auf der Internetseite der KfW unter: www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

 

Um Kleinstunternehmer und Solo-Selbständige, die von der Corona-Pandemie wirtschaftlich betroffen sind, zu unterstützen, hat die Bundesregierung ein Soforthilfeprogramm in Höhe von 50 Milliarden Euro beschlossen. Diese beinhaltet folgende Maßnahmen:

  • Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) erhalten einen einmaligen Zuschuss bis zu 9.000 Euro für 3 Monate.
  • Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern (Vollzeitäquivalente) erhalten einen einmaligen Zuschuss bis zu 15.000 Euro für 3 Monate. 
  • Sofern der Vermieter die Miete um mindestens 20 Prozent reduziert, kann der gegebenenfalls nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.

Mit den Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Solo-Selbständige können akute Liquiditätsengpässe überwunden werden. Die Hilfe betrifft vor allem laufende Betriebskosten wie zum Beispiel Mieten, Kredite für Betriebsräume und Leasingraten. Die Bewilligung der Anträge erfolgt durch die jeweiligen Länder beziehungsweise Kommunen.

 

Dieses Programm des Bundes befindet sich noch in der Abstimmung. Im Laufe der 13. Kalenderwoche soll die Richtlinie durch den Bundestag und den Bundesrat. Bis Ende der 13. Kalenderwoche soll das Programm beschlossen sein. Wie schnell die Bundesländer die Gelder des Bundes ausreichen können, ist abhängig vom Bund. 

 

 

 

Der Freistaat Sachsen hat ein Sonderprogramm für Kleinstunternehmen aufgelegt. Wer kann das Programm in Anspruch nehmen und welche Hilfen beinhaltet es?

 

"Sachsen hilft sofort“: Mit diesem Soforthilfe-Darlehen werden Einzelunternehmer (Solo-Selbstständige), Kleinstunternehmer und Freiberufler unterstützt, die aufgrund der Auswirkungen des Corona-Virus mit unverschuldeten Umsatzrückgängen konfrontiert sind. Die Antragstellung kann ab Montag, 23. März 2020, bei der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank (SAB) erfolgen.

 

Wer ist antragsberechtigt?

Zuwendungsempfänger sind Solo-Selbstständige sowie Unternehmen mit zu begünstigender Betriebsstätte im Freistaat Sachsen, deren Jahresumsatz eine Million Euro nicht übersteigt. Dazu zählen insbesondere das Handwerk, der Handel, die Dienstleister, die Kultur- und Kreativwirtschaft sowie wirtschaftliche tätige Angehörige der Freien Berufe.

 

Unter welchen Voraussetzungen kann die Zuwendung gewährt werden?

Die Zuwendung kann erfolgen, wenn der Antragsteller zum 31. Dezember 2019 wirtschaftlich gesund war und für das laufende Geschäftsjahr aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise einen Umsatzrückgang von mindestens 20 Prozent prognostiziert. Die Rückzahlung des Darlehens muss bei normalem wirtschaftlichem Ablauf innerhalb der Laufzeit des Darlehens zu erwarten sein. Darüber hinaus darf das Darlehen nicht zur Umschuldung bestehender Betriebsmittelfinanzierungen gewährt werden.

 

In welcher Höhe ist das Darlehen zu erhalten?

Die Zuwendung wird als Projektförderung durch ein zinsloses, am Liquiditätsbedarf (weiterlaufende Betriebsausgaben) für zunächst vier Monate orientiertes Nachrang-Darlehen von mindestens 5.000 Euro und höchstens 50.000 Euro gewährt.

In begründeten Ausnahmefällen kann das Darlehen auf bis zu 100.000 Euro aufgestockt werden. Das kann der Fall sein, wenn nach einem Zeitraum von vier Monaten ein höherer Liquiditätsbedarf besteht.

Das Darlehen wird als öffentliches Darlehen aus Mitteln des Freistaates Sachsen direkt von der SAB in privatrechtlicher Form bewilligt und in einer Tranche ausgezahlt. Es ist ein sogenanntes Staatsdarlehen, dessen Vorteil darin besteht, dass die Bewilligung ohne Hausbank funktioniert und das Darlehen somit schnell und flexibel gegeben werden kann.

 

Wo sind die Antragsformulare zu finden und bei wem ist der Antrag auf das Sachsen-Darlehen zu stellen?

Die Beantragung und Ausreichung erfolgt über die Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB). Die Anträge auf Förderung sind bei der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –, Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden als der zuständigen Bewilligungsstelle einzureichen. Der Antragsteller hat die erforderlichen Eigenerklärungen abzugeben. Die SAB stellt die erforderlichen Formulare ab 23. März 2020 elektronisch bereit unter www.sab.sachsen.de .

 

Wann und wie hat die Rückzahlung zu erfolgen?

Das Darlehen ist für die gesamte Laufzeit von zehn Jahren zinslos und bis zu 36 Monate tilgungsfrei. Auf Antrag des Unternehmens kann nach Ablauf der tilgungsfreien Zeit mit der SAB eine individuelle Tilgungsvereinbarung getroffen werden. Sondertilgungen sind jederzeit möglich. Wichtig ist, dass das Darlehen nachrangig ausgestaltet ist, also nicht zur Überschuldung führen oder beitragen kann.

 

Wenn bereits andere Entschädigungsleistungen in Anspruch genommen werden: Besteht dennoch einen Anspruch auf das Soforthilfe-Darlehen?

Ansprüche auf Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz sowie Versicherungsleistungen für Betriebsunterbrechungen / Betriebsausfall sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Sollte während der Laufzeit dieses Programms ein Förderprogramm des Bundes oder der Europäischen Union mit ähnlicher Zielrichtung für die Zuwendungsempfänger in Kraft treten, so sind diese vorrangig in Anspruch zu nehmen. Für den darüberhinausgehenden Liquiditätsbedarf kann eine Zuwendung nach dieser Richtlinie gewährt werden.

 

Mit welchen weiteren Förderinstrumenten werden kleine Unternehmen, Solo- Selbstständige und Freiberufler unterstützt?

Sächsische Betriebe, Selbstständige und Freiberufler, die aufgrund des Coronavirus offiziell unter Quarantäne gestellt werden, einem Tätigkeitsverbot unterliegen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, können über die Landesdirektion Sachsen eine Entschädigung beantragen. Bei Angestellten zahlt in der Regel der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt zunächst weiter. Dieser kann sich das Geld im Nachhinein von der Landesdirektion Sachsen auf Antrag erstatten lassen. Grundlage für die Entschädigung ist § 56 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten (Infektionsschutzgesetz). Danach bemisst sich die Entschädigung für die ersten sechs Wochen einer Quarantäne nach dem Verdienstausfall, also dem Netto-Arbeitsentgelt. Vom Beginn der siebenten Woche an richtet sich die Entschädigung nach der Höhe des Krankengeldes. Die Anträge können Sie auf der Website der Landesdirektion Sachsen abrufen.

 

Der Gesetzgeber hat zudem rückwirkend zum 01.03.2020 den Zugang zum Kurzarbeitergeld deutlich erleichtert.

Lieferengpässe, die im Zusammenhang mit dem Coronavirus entstehen, oder behördliche Betriebsschließungen mit der Folge, dass die Betriebe ihre Produktion einschränken oder einstellen müssen, können zu einem Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten führen.

Betriebe, die Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergelds vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall.

Demnach haben nun schon Unternehmen einen Anspruch auf Kurzarbeiter-Regelung, wenn allein zehn Prozent der Belegschaft von Arbeitsausfällen betroffen sind. Bislang lag die Grenze bei einem Drittel. Auch die Sozialversicherungsbeiträge werden von der Bundesagentur für Arbeit voll erstattet. Normalerweise wird die Auszahlung von Kurzarbeitergeld auf zwölf Monate beschränkt, jetzt kann es auf 24 Monate verlängert werden. Zudem müssen erkrankte Arbeitnehmer sich nicht ihre Überstunden oder Arbeitszeitkonten anrechnen lassen, was bislang üblich war.

Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich.

Der Antrag abrufbar unter der Website der Bundesagentur für Arbeit unter: www.arbeitsagentur.de/vor-ort/rd-sachsen/kurzarbeit

 

Weitere Förderinstrumente für Unternehmer und Selbstständige in Sachsen

Laufende Vorauszahlungen zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer können auf herab- oder ausgesetzt werden. Dazu ist der Kontakt zum zuständigen Finanzamt aufzunehmen. Die Bundesregierung hat weitere Erleichterungen beispielsweise bei Abschreibungen schnellstmöglich in Aussicht gestellt.

Zudem Bund und Länder stellen über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), die Landesförderbanken und die Bürgschaftsbanken den Unternehmen etablierte Instrumente zur Liquiditätssicherung zur Verfügung, mit denen vorübergehende Lieferengpässe und Nachfrageschwankungen überbrückt werden können. Diese Instrumente können rasch ausgeweitet, flexibilisiert und aufgestockt werden, wenn der Bedarf steigt.

Sollten sächsische Unternehmen um Hilfe anfragen, stehen Fördermöglichkeiten (bspw. zinssubventionierte Liquiditätshilfedarlehen, staatliche Bürgschaften etc.) zur Verfügung, um ggf. wegen Lieferengpässen oder Zahlungsausfällen entstehende Liquiditätsschwierigkeiten zu überbrücken.

 

An welchen Ansprechpartner können sich Unternehmen in Sachsen wenden?

Als Ansprechpartner steht die Sächsische Aufbaubank – Förderbank (SAB) zur Verfügung. Die Beratung ist kostenlos. Telefon: 0351 4910-1100. Oder per Kontaktformular, dieses finden Sie unter: https://www.sab.sachsen.de/förderprogramme/sie-benötigen-hilfe-um-ihr-unternehmen-oder-infrastruktur-wieder-aufzubauen/index.jsp#fsr-126664.

 

Welche Unterstützung erfahren Musiker, Künstler, Kreativschaffende aus dem Bereich der Kultur- und Kreativwirtschaft?

Das Sächsische Zentrum für Kultur- und Kreativwirtschaft KREATIVES SACHSEN unterstützt Unternehmen der Branche. 

Diese bieten zahlreiche zielgerichtete Hilfestellung für Soloselbständige und Unternehmen der Kultur- und Kreativwirtschaft an. Denn die wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus durch abgesagte Messen, Konzerte und Veranstaltungen treffen viele Kultur- und Kreativwirtschaffende hart.

Bei einer individuellen Beratung helfen Ihnen die Ansprechpartnerinnen Katja Großer und Claudia Muntschick weiter. Bitte vereinbaren Sie vorab telefonisch oder per E-Mail einen Termin für die Krisenberatung.

Katja Großer: 0371 56079475 oder per Mail:

Claudia Muntschick: 0371 56079469 oder per Mail:

 

Was bedeuten die Maßnahmen für den Bereich Kultur und Tourismus?

Von den aktuellen Regelungen sind auch weitere Teile des Kultur- und Tourismusbereiches betroffen.

Folgende Einrichtungen oder Angebote aus dem Bereich Kultur und Tourismus dürfen für den Publikumsverkehr noch geöffnet bleiben:

  • Übernachtungsangebote der Hotel- und Beherbergungsbetriebe, jedoch nur noch für notwendige Übernachtungen (z. B. notwendige Geschäftsreisen oder Arbeiterunterkünfte), aber ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken
  • Gastronomische Einrichtungen müssen geschlossen bleiben, dürfen aber einen Außer-Haus-Verkauf von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr betreiben. Ein Liefer- und Abholservice ist ohne zeitliche Beschränkung erlaubt. Personalrestaurants und Kantinen dürfen unter Auflagen zwischen 06:00 Uhr und 18:00 Uhr geöffnet bleiben.

Fragen dazu beantworten die Ansprechpartner des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Hotline: 0351 564-55860 (Montag bis Freitag 8 bis 17 Uhr) oder per E-Mail:  .

 

 

 

 

Kontakt

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Fax: 034381/838-22