Wohngebiet

A - Planungsrechtliche Festsetzungen

  1. Art der baulichen Nutzung
    Das Wohngebiet wird als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen (BauNVO § 4)

  2. Maße der baulichen Nutzung (BauNVO § 17)
    Grundflächenzahl GRZ 0,4
    Geschossflächenzahl GFZ 1,2

  3. Bauweise (BauNVO § 22)
    offen
  4. Zahl der Vollgeschosse
    2 plus ausgebautes Dachgeschoss
  5. Firstrichtung
    Die Hausfluchten sollen orthogonal zur Straßenflucht errichtet werden. Die Firstrichtung wird Straßenfluchtweise festgelegt.
  6. Kniestock
    0,8 m gemessen von OK Fb Obergeschoss bis UK Sparren
  7. Abstandsflächen
    Die Abstandsflächen betragen seitlich mind. 3 m und sind nach § 6 Sächs. Bauordnung nachzuweisen. Die Bebauungsgrenze zur Erschließungsstraße und zum freien Gelände bzw. Grundstücksrückseite beträgt 5 m. Eine Bauflucht soll nicht vorgegeben werden.
  8. Auf allen Grundstücken sind zwei Einstellflächen zu errichten.
  9. Ausnahmen im Wohngebiet
    Gemäß § 1, Abs. 6 Nr.1 der BauNVO sind die im § 4 Abs. 3, Nr. 2, 3, 4 und 5 der BauNVO aufgeführten Ausnahmen nicht Bestandteil des Planes und somit nicht zugelassen. Zulässig, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt bleibt, sind die Ausnahmen gem. § 4 Abs. 3 Nr. 1 der BauNVO.
  10. Gemäß § 16 Abs. 2 BauNVO wird für die eingeschossige Bebauung eine Firsthöhe von 8,5 m und für die zweigeschossige Bebauung eine Firsthöhe von 11,5 m als Höchstgrenze, bezogen auf die Höhe der anbaufähigen Verkehrsfläche der jeweiligen Erschließungsstraße, festgesetzt. Gemäß § 16, Abs. 6 BauNVO können die festgesetzten Höhen der baulichen Anlagen durch untergeordnete Nebenanlagen überschritten werden.
  11. Das in den Planstraßen dargestellte Straßenprofil ist nachrichtlich.
  12. Die in den öffentlichen Verkehrsflächen (Planstraßen und Wohnwegen) geplanten Baumstandorte können, mit Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast, ausnahmsweise verändert werden.
  13. Nebenanlagen gemäß § 14, Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) einschließlich Garagen werden nur innerhalb der überbaubaren Flächen zugelassen.
  14. Die Größe der Baugrundstücke für Wohnbaugrundstücksflächen wird:
    - für Einzelhäuser auf mind. 500 m²
    - für Doppelhäuser auf mind. 300 m²
    - für Reihenhäuser auf mind. 200 m² festgesetzt.
    Ausnahmen bis 10% Minderung sind zulässig.

 

B - Gestalterische Festsetzungen

  1. Zugelassen sind nur gleichseitige Dächer (Sattel- und Krüppelwalmdächer) mit gleichseitigem Neigungswinkel und einer Dachneigung von 38 bis 45°.
  2. Die Dachflächen sind mit rot / rotbraunen Tonziegeln oder entsprechenden Dachsteinen einzudecken. Eternit- und bit Deckungen sind nicht zulässig.
  3. Dachgauben und Dacheinschnitte sind nur zulässig, wenn ihre Breite die Hälfte der Gebäudebreite nicht überschreitet und ein Abstand von mindestens 2,0 m zur Giebelseite bzw. zur gemeinsamen Haustrennwand eingehalten wird.
    Liegende Dachfenster sind nur in den Dachflächen, die von öffentlichen Flächen nicht einsehbar sind, zulässig.
  4. Für die Fassaden der Häuser sind zulässig:
    - Putz (Glattputz, strukturierter Putz) in hellen und natürlichen Farbtönen (Pastellfarben)
    - Holzverkleidungen sind an ausgewählten Gebäudeteilen (z.B. Giebel) möglich und dürfen 20 % der Gesamtaußenfläche nicht überschreiten.
    - Die Verklinkerung von Sockeln bis h = 0,7 m ist zulässig.
  5. Doppelhäuser und Hausgruppen sollen aus gestalterischen Gründen gruppenweise, in Bezug auf Dachneigung, Dachgesims und Außenwandverkleidung, ausgeführt werden.
  6. Die Trennung der Grundstücke untereinander soll mittels Gehölzen, Sträuchern und Hecken erfolgen, Zäune bis max. 0,8 m. Die im Bebauungsplan festgesetzten Flächen für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern haben mit Artenpotential der Colditzer Region zu erfolgen.
  7. Die den Gebäuden vorgelagerten Flächen sind als Vorgärten auszubilden. Die Zugänge zu den Grundstücken sind gepflastert auszubilden.
  8. Das Kellergeschoss darf im Mittel nicht höher als 0,8 m über OK Gelände herausragen.