+++Ausgangsbeschränkungen und Veranstaltungsverbote bis 20.04.20, 0 Uhr, verlängert+++

31. 03. 2020

Die Sächsische Staatsregierung hat die Verabschiedung einer neuen Rechtsverordnung am heutigen Tage (Dienstag, 31.März 2020) verkündet. Sie tritt am Tag nach der Verkündung, also morgen (01. April.2020), in Kraft und am 20. April 2020, 0 Uhr, außer Kraft.

 

Die vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhang (SMS) erlassene Verordnung regelt zunächst als Grundsatz im

 

§ 1 ein „Kontaktreduzierungsgebot“.

 

Im § 2 wird als Grundsatz das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund untersagt. Die triftigen Gründe sind im Wesentlichen aus der bisherigen Allgemeinverfügung übernommen, werden aber konkretisiert und ergänzt. In Sachsen wird die Ausgangsbeschränkung dahingehend gelockert, dass sich ausnahmsweise auch wieder zwei Menschen zum Zweck des Sports oder der Bewegung treffen dürfen, die nicht zum gleichen Hausstand gehören, zum Beispiel um spazieren zu gehen (Nr. 14). Die Wahrnehmung von Terminen kommunaler Räte sowie von deren Ausschüssen und Organen wird ausdrücklich als triftiger Grund benannt (Nr. 10 a. E.).

Zudem ist die bereits am Montag verkündete Lockerung der Regelung für Wochenmärkte (Besuch mobiler Verkaufsstände unter freiem Himmel oder in Markthallen) für Lebensmittel, Gartenbau- und Baumschulerzeugnisse enthalten. Wichtig auch hier: Die Händler müssen dafür sorgen, dass die Kunden einen Mindestabstand einhalten.

 

§ 3 enthält ein  Besuchsverbot für bestimmte Einrichtungen wie Alten- und Pflegeheime, Krankenhäuser, etc. Zugleich werden enge Ausnahmen von diesen Besuchsverboten geregelt.

 

Über § 4 können die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden verschärfende Anordnungen erlassen.

 

§ 5 regelt die Durchsetzung der Verbote, Bußgelder und Strafen.

 

Außerdem finden Sie die Allgemeinverfügung vom heutigen Tage zum Verbot von Veranstaltungen als Download im Anschluss an diese Mitteilung. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des SMS vom 20. März 2020 („Verbot von Veranstaltungen“) außer Kraft. In einem weiteren Dokument teilt das SMS bestimmte Auflagen zu der Allgemeinverfügung mit, welches ebenfalls beigefügt ist.