+++Allgemeine Ausgangsbeschränkung+++Ab Montag, 23.03.2020 0:00 Uhr bis 05.04.2020 24:00 Uhr+++

22. 03. 2020

1. Das Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund wird untersagt.

 

2. Triftige Gründe sind insbesondere:

2.1. die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,

2.2. Ausübung beruflicher Tätigkeiten (dies umfasst auch den Hin- und Rückweg zur jeweiligen Arbeitsstätte),

2.3. Hin- und Rückweg zur Kindernotbetreuung gemäß der Allgemeinverfügung des SMS bzgl. Kindertagesstätten und Schulen vom 18. März 2020 sowie zu Tagespflegeinrichtungen entsprechend der Allgemeinverfügung des SMS vom 20. März 2020 bzw. beruflich veranlassten Kinderersatzbetreuung,

2.4. Sicherstellung der Versorgungssicherheit der Bevölkerung, einschließlich Abhol- und Lieferdienste (auch im Rahmen von ehrenamtlicher Tätigkeit),

2.5. Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Versandhandel,

2.6. Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften zum jeweiligen Stützpunkt oder Einsatzort,

2.7. Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen und zwingend notwendige fachliche Beratungen sowie Blut- und Plasmaspenden), sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsfachberufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten auch in Alten- und Pflegeheimen) bzw. im Rahmen einer dringend erforderlichen seelsorgerischen Betreuung,
2.8. Versorgungswege für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (Einzelhandel für
Lebensmittel, Großhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfsmärkte, Apotheken, Drogerien,
Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken, Sparkassen sowie
Geldautomaten, Poststellen, Tankstellen, Kfz- und Fahrradwerkstätten, Reinigungen,
Waschsalons, Zeitungsverkauf sowie die Abgabe von Briefwahlunterlagen),
2.9. die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine bei Behörden, Gerichten,
Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten und Notaren,
2.10. Besuch bei Ehe- und Lebenspartnern sowie auf Dauer angelegten
Lebensgemeinschaften, hilfsbedürftige Menschen, Kranken oder Menschen mit
Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des
Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich,
2.11. Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
2.12. Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis, wobei die
Anzahl 15 Personen nicht überschreiten darf,
2.13. Sport und Bewegung an der frischen Luft im Umfeld des Wohnbereichs sowie Besuch
des eigenen Kleingartens im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, allerdings
ausschließlich alleine oder in Begleitung des Lebenspartners bzw. mit Angehörigen des
eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung größer als fünf
Personen und
2.14. unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren.


Im Falle einer Kontrolle durch die zum Vollzug dieser Verfügung betrauten Stellen sind die
triftigen Gründe durch den Betroffenen in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Eine
Glaubhaftmachung kann insbesondere durch Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung, eines
Betriebs- oder Dienstausweises oder durch mitgeführte Personaldokumente erfolgen.


3. Untersagt wird der Besuch in Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen und ambulant
betreuten Wohngemeinschaften und Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen
, die
im Anwendungsbereich des § 2 Sächsisches Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetz
erfasst sind, in Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in
denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
(Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 IfSG). Ausgenommen hiervon sind Besuche
von engsten Angehörigen auf Geburts-, Kinder- und Palliativstationen sowie Hospize und
Besuche zur Sterbebegleitung naher Angehöriger
. Hierbei wird die Zahl der gleichzeitig
anwesenden Angehörigen auf fünf Personen begrenzt. Auf die Verhaltensweisen zur
Einhaltung der Hygiene ist durch die Leitung der vorgenannten Einrichtungen oder einer
von ihr bestimmten Person in besonderem Maße hinzuweisen. Das Betreten der zuvor
genannten Einrichtungen zu therapeutischen oder medizinischen Zwecken sowie zu
nicht aufschiebbaren baulichen Maßnahmen am und im Gebäude gilt nicht als Besuch im
Sinne dieser Regelung.


4. Im Übrigen ist jeder angehalten, die physischen sozialen Kontakte zu anderen
Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges
Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern
zwischen zwei Personen einzuhalten.


5. Auf die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung gegen die Ziffern 1 und 3 dieser Verfügung
gemäß § 75 Abs.1 Nr. 1 IfSG wird ausdrücklich hingewiesen.

6. Verschärfende Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden im Zusammenhang mit der Eindämmung der Corona-Pandemie bleiben unberührt.

 

7. Diese Allgemeinverfügung ist nach § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. #

 

8. Diese Allgemeinverfügung tritt am 23. März 2020, 00:00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 5. April 2020, 24.00 Uhr, außer Kraft. Soweit die - Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 20. März 2020, Az.: 15-5422/5 (Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie - Verbot von Veranstaltungen), - Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 20. März 2020, Az.: 33-5421.50/58 (Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Notwendige Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus (SARS-CoV-2, COVID-19), abweichende Regelungen enthalten, treten diese mit Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung für die Zeit der Geltung dieser Allgemeinverfügung außer Kraft.
Weiterhin Geltung haben die:

- Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 20. März 2020, Az.: 43-510/70 (Vollzug des Infektionsschutzgesetzes

- Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie

- Betretungsverbot für Werkstätten für behinderte Menschen, andere Leistungsanbieter und tagesstrukturierende Angebote),

- Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 19. März 2020, Az.: 42-6928-20 (Vollzug des Infektionsschutzgesetzes

- Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie - Betretungsverbot in stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche),

- Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 20. März 2020, Az.: 33-5421.50/58 (Vollzug des Infektionsschutzgesetzes

- Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie

- Betretungsverbot von Tagespflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch).