Das Verbrennen von Pflanzenabfällen ist ganzjährig nicht zulässig!

Stadt Colditz, den 11. 09. 2019

Der Sächsische Landtag hat bereits am 30.01.2019 das Gesetz zur Änderung des Sächsischen Abfall- und Bodenschutzrechtes geändert. Damit wird das sächsische Landesrecht in den Bereichen Kreislaufwirtschaft und Bodenschutz an das geltende Bundesrecht angepasst.

 

In diesem Rahmen wurde die Novellierung des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes (SächsABG) und die Aufhebung der Pflanzenabfallverordnung (PflanzAbfV) vorgenommen.

 

Nach Artikel 3 Nr. 2 des Sächsischen Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes ist die PflanzAbfV zum 22.03.2019 aufgehoben.

 

Somit ist eine Verbrennung von Pflanzenabfällen nicht zulässig. Dies ergibt sich aus § 28 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Demnach dürfen Abfälle zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen behandelt, gelagert oder abgelagert werden.

 

Anfallende Pflanzenabfälle sind auf der Grundlage des KrWG zu verwerten. Die Verwertung kann durch Verrotten, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen oder Kompostieren auf dem Grundstück auf dem sie angefallen sind, erfolgen. Gegebenenfalls sind Pflanzenabfälle vorher durch eine geeignete mechanische Behandlung, wie beispielsweise Häckseln oder Schreddern aufzubereiten.

 

Für haushaltsübliche Mengen wird die Nutzung einer Biotonne empfohlen. Große Mengen Grünabfälle können ganzjährig kostenpflichtig an den Sammelstellen der KELL Kommunalentsorgung Landkreis Leipzig GmbH oder privaten Entsorgern abgegeben werden. Auch eine Containerstellung durch private Entsorger ist möglich. Garten- und Siedlervereine können nach wie vor Container über die KELL Kommunalentsorgung Landkreis Leipzig GmbH beziehen. Sollten alle diese Möglichkeiten nicht genutzt werden können, kann nach § 28 Abs. 2 KrWG ein Ausnahmeantrag nur noch bei der Landesdirektion Leipzig, Dienststelle Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, gestellt werden. Das Landratsamt Landkreis Leipzig ist hierfür nicht mehr zuständig.

 

Weiterhin wird noch darauf hingewiesen, dass auch das Verbrennen von Pflanzenabfällen in Feuerschalen und Feuerkörben ausgeschlossen ist.

 

Besteht der Verdacht, dass Pflanzen oder Pflanzenteile mit gefährlichen Pflanzenkrankheiten (Feuerbrand, Scharka, Blauschimmel des Tabaks) befallen sind, entscheidet das

Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie

Referat Pflanzengesundheit

Waldheimer Straße 219

01683 Nossen

Tel.: 035242-6319301

als zuständige Pflanzenschutzbehörde unabhängig von den o. g. Regelungen über die Notwendigkeit und die Art der Vernichtung der pflanzlichen Abfälle.

 

Dagegen können Lager- Traditions- und Brauchtumsfeuer unter Beachtung und Einhaltung der nachfolgend aufgeführten Hinweise, Regelungen und Auflagen auch weiterhin durchgeführt werden.

 

- Es darf nur trockenes und naturbelassenes, unbehandeltes Ast-, Spalt- oder Schnittholz verwendet werden (ohne Anstriche und Imprägnierung).

- Damit kleine Tiere nicht zu Schaden kommen, darf das Holz erst kurz vor dem Entzünden aufgeschichtet werden.

- Bis zu einem Abstand von 100 m vom Wald dürfen Feuer nicht entzündet werden. Zu Gebäuden mit brennbaren Außenwänden oder Öffnungen und Lagern mit brennbaren Gegenständen ist ein Abstand von mind. 10 m einzuhalten.

- Bei Bekanntgabe der Waldbrandwarnstufe 5 oder einer Smogstufe sind Feuer verboten. Das Verbot gilt dann auch für bereits genehmigte Brauchtums- oder Traditionsfeuer.

Die Waldbrandwarnstufen können unter www.sachsenforst.de eingesehen werden.

- Das Feuer darf nicht unbeaufsichtigt gelassen werden. Windstärke und Windrichtung sind zu beachten. Bei störender Rauchentwicklung und bei Funkenflug ist das Feuer umgehend zu löschen. Löschmittel sind bereitzuhalten. Nach dem Feuer ist die Feuerstelle vollständig zu löschen. Nach Möglichkeit sind die Nachbarn über das beabsichtigte Feuer zu informieren.

 

Anzeigepflichtig sind Lagerfeuer mit einem Durchmesser von bis zu 1,50 m und einer Höhe von maximal 1,00 m. Die Maße gelten für das aufgeschichtete Holz.

Die Anzeige muss rechtzeitig beim Ordnungsamt der Stadt Colditz erfolgen. Das Ordnungsamt nimmt Kenntnis und informiert die zuständige Ortsfeuerwehr. Eine schriftliche Eingangsbestätigung oder eine Genehmigung wird nicht erteilt.

Die Anzeige muss formlos und schriftlich per Post oder E-Mail erfolgen und die folgende Angaben enthalten:

-Name, Anschrift und Telefonnummer des Anzeigenden, Datum und Ort des Lagerfeuers sowie den Durchführungszeitraum.

 

Anzeigepflichtig sind ebenfalls Brauchtums- oder Traditionsfeuer, welche öffentlich und für jedermann zugänglich sind.

Sie sind ausschließlich zu folgenden Anlässen zulässig:

- Neujahrsfeuer bis 15. Januar,

- Osterfeuer (von Gründonnerstag bis Ostermontag; außer Karfreitag),

- Walpurgisfeuer am 30. April,

- Sommersonnenwende/Johannistag zwischen 21. und 24. Juni,

- Martinsfeuer am 11. November,

- Feuer während einer öffentlichen Veranstaltung (z.B. Vereinsfest).

 

Formulare für die Anzeige stehen auf der Homepage der Stadt Colditz zur Verfügung oder sind im Ordnungsamt erhältlich. Die Anzeige ist mindestens eine Woche vor dem Durchführungstermin des Feuers zu stellen. Es erfolgt eine Eingangsbestätigung durch das Ordnungsamt. Bei einer Ablehnung ergeht ein entsprechender Bescheid.

 

Anzeigefrei sind dagegen kleinere Feuer in befestigten Feuerstätten wie z.B. Gartenkaminen, Terassenöfen und handeslüblichen Feuerschalen mit einem max. Durchmesser von 1 m.