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Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 der Stadt Colditz

Stadt Colditz, den 25. 08. 2021

Der Stadtrat der Stadt Colditz hat mit Beschluss 828/2021 in seiner Sitzung am 27.05.2021 die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan für das Jahr 2021 der Stadt Colditz beschlossen. Die Haushaltssatzung wurde der Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt. Mit Schreiben vom 12.08.2021 hat das Landratsamt Leipzig, Kommunalamt, die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses zur Haushaltssatzung für das Jahr 2021 bestätigt.

 

Haushaltssatzung der Stadt Colditz für das Haushaltsjahr 2021

Aufgrund von § 74 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils geltenden Fassung hat der Stadtrat in der Sitzung am 27.05.2021 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird

im Ergebnishaushalt mit dem

-                  Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf                    13.609.814 EUR

-                  Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf      14.248.359 EUR

-                  Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf    -638.545 EUR

                   

-                  Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf          600.000 EUR

-                  Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf               600.000 EUR

-                  Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf    0 EUR

 

-                  Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf     0 EUR

-                  Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf                0 EUR

-                  Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3
                    SächsGemO auf         638.545 EUR

-                  Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO

auf              0 EUR

 

-                  veranschlagtes Gesamtergebnis auf 0 EUR

 

                  

im Finanzhaushalt mit dem         

-                  Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit               12.828.399 EUR

-                  Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit              12.457.928 EUR

-                  Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und

Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf  370.471 EUR

                   

-                  Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf         1.682.851 EUR

-                  Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf       2.568.843 EUR

-                  Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf         -885.992 EUR

                   

-                  Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus dem Zahlungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag aus laufender

Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf              -515.521 EUR

                   

-                  Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf   203.946 EUR

-                  Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  903.811 EUR

-                  Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf   -699.865 EUR

                   

-                  Saldo aus Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag und Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit als Änderung des Finanzmittelbestands auf                  -1.215.386 EUR

                   

festgesetzt.                                                         

 

§ 2

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.           

                                                                                                                

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.            

                                                                                                                  

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird auf 2.000.000 EUR festgesetzt.                                                                                           

                                                          

§ 5                                 

Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:

                   

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)    400 vom Hundert                                              

für die Grundstücke (Grundsteuer B)            540 vom Hundert                                              

Gewerbesteuer           450 vom Hundert                                                      

                                                          

§ 6

Die Ansätze für Auszahlungen und Einzahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Ansätze für Investitionen, die für Auszahlungen von Sicherheitseinbehalten und von Honoraren für Grundleistungen von Architekten und Ingenieuren in Folgejahre übertragen werden, bleiben längstens fünf Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann, verfügbar.

 

Die Ermächtigung zur Leistung von Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit bleibt verfügbar, wenn die Zahlungen aus Aufwendungen resultieren, die wirtschaftlich dem Haushaltsjahr zuzuordnen sind. Die Ermächtigung gilt für folgende Budgets:

 

▪ 1 Allgemeine Verwaltung,

▪ 2 Finanzverwaltung

▪ 3 Bauverwaltung

 

Für das Budget 4 gilt die Ermächtigung zur Leistung von Auszahlungen solange die Beseitigung der Hochwasserschäden 2013 andauert.

 

Für das Budget 2 gilt die Ermächtigung für Auszahlungen für die Tilgung von Krediten gilt als verfügbar, wenn deren Fälligkeit im Haushaltsjahr liegt.

 

Mit Rechnungslegung unterrichtet der Bürgermeister den Stadtrat über den Stand der Verwendung der übertragenen Mittel aus den Vorjahren.

 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

 

Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

       a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

       b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung

       begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

 

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan liegt zur kostenlosen Einsichtnahme durch jedermann vom 31.08.2021 bis 14.09.2021 im Ordnungsamt (Erdgeschoss), Am Ring 6 in Colditz, wie folgt aus:

 

Dienstag, 31.08.2021                   9.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Donnerstag, 02.09.2021              9.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Freitag, 03.09.2021                      9.00 Uhr – 12.00 Uhr

Dienstag, 07.09.2021                   9.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Donnerstag, 09.09.2021              9.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Freitag, 10.09.2021                      9.00 Uhr – 12.00 Uhr

Dienstag, 14.09.2021                   9.00 Uhr – 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr

 

Die aktuell vor Ort gültigen Schutzvorschriften im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie sind zu beachten.

 

Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan finden Sie als angehangene Datei.

 

Robert Zillmann                                                                                                         

Bürgermeister der Stadt Colditz

 

Kontakt

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