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Allgemeinverfügung (AV) des Landkreises Leipzig zur Lockerung von Schutzmaßnahmen gemäß SächsCoronaSchVO

Stadt Colditz, den 11. 03. 2021

Nach der aktuellen Sächsischen Corona-Schutzverordnung (siehe unten) kann der Landkreis Leipzig die Öffnung bestimmter Angebote und Einrichtungen zulassen, wenn sowohl im Freistaat Sachsen als auch im Landkreis selbst der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner an fünf Tagen in Folge unterschritten wird.

Der Landkreis Leipzig hat über die Allgemeinverfügung zur Lockerung von Schutzmaßnahmen von dieser Möglichkeit gebraucht gemacht. Danach gilt ab 09.03.2021 für den Landkreis Leipzig:

  • Einrichtungen des Einzel- und Großhandels und Ladengeschäfte mit Kundenverkehr dürfen für höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro angefangene 40 qm Verkaufsfläche nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung öffnen. 
  • Individualsport alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 15 Jahren im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen ist zulässig.
  • Ab 15.03.2021 dürfen Botanische und zoologische Gärten, Tierparks mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung öffnen.
  • Ab 15.03.2021 dürfen Museen, Galerien und Gedenkstätten mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung öffnen.
  • Körpernahe Dienstleistungen dürfen unter Beachtung vom § 5 Abs. 4 a SächsCoronaSchVO öffnen. Testung dürfen durch die zulässigen Leistungserbringer nach der jeweils gültigen Coronavirus-Testverordnung (TestV) des Bundeministeriums für Gesundheit durchgeführt werden. Die Schnelltests können auch durch die jeweiligen Dienstleister vorgenommen werden, sofern eine Schulung vorliegt. Selbsttests der Kunden dürfen nur unter Aufsicht durch Personal des Dienstleisters erfolgen.

Die Allgemeinverfügung finden Sie im Wortlaut im Dokument Download. Sie ist am 09.03.2021 (Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung) in Kraft getreten. 

Aktuelle Regeln in Sachsen - Die neue Corona-Schutzverordnung regelt Lockerungen nach Höhe der Inzidenz

Seit 08.03.2021 gilt in Sachsen die neue Corona Schutzverordnung. Damit werden die geltenden Corona-Maßnahmen im Wesentlichen fortgeführt. Die Grundsätze wie Reduzierung der Kontakte und das Tragen von Mund-Nasenbedeckungen im öffentlichen Raum (idealerweise medizinischer Mund-Nasen-Schutz oder FFP2-Maske), überall dort, wo sich Menschen begegnen, bleiben gültig. Dies gilt auch für den Verzicht auf Reisen und Besuche sowie die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln.

Die Kontaktbeschränkungen werden gelockert: Ein Hausstand darf sich in der Öffentlichkeit sowie in privat genutzten Räumen und Grundstücken mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes treffen. Insgesamt sind maximal fünf Personen erlaubt. Kinder unter 15 Jahren werden nicht mitgezählt.

Die bislang geltenden Ausgangsbeschränkungen (triftiger Grund zum Verlassen der Unterkunft) werden grundsätzlich aufgehoben. Dies gilt auch für das Alkoholverbot.

Alle Beschäftigten und Selbstständigen mit direktem Kundenkontakt sind ab 15. März 2021 verpflichtet, einmal wöchentlich einen Corona-Test vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Arbeitgeber müssen die Tests für den Arbeitnehmer kostenfrei zur Verfügung stellen. Arbeitgeber sind verpflichtet, ab dem 22. März 2021 ihren Beschäftigten, die an ihrem Arbeitsplatz präsent sind, ein Angebot zur Durchführung eines kostenlosen Selbsttests mindestens einmal pro Woche zu unterbreiten. Voraussetzung für Anwendung dieser Regelungen ist, dass ausreichend Testungen am Markt vorhanden sein müssen.

Fahrschulen dürfen vollumfänglich öffnen. Bedingung ist eine wöchentliche Testung des Personals, ein Hygienekonzept und ein tagesaktueller Schnell- oder Selbsttest des Kunden.

Buchläden, Baumschulen, Gartenmärkte, Baumärkte und Blumengeschäfte gelten künftig als Geschäfte und Märkte des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung und dürfen öffnen. Nötig sind hier eine Begrenzung der Kundenzahl und ein Hygienekonzept.

Abhängig von der 7-Tage-Inzidenz kann der Landkreis weitere Lockerungen zulassen. Die im Folgenden aufgeführten, inzidenzbasierten Lockerungen sind nicht zulässig, wenn das festgelegte Maximum von 1.300 durch COVID-19-Erkrankte belegten Krankenhausbetten in Sachsen auf der Normalstation überschritten wird.

Bei Unterschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 100 - Dies gilt seit dem 09.03.2021

• Click & Meet im Einzel- und Großhandel nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum. Erlaubt ist maximal ein Kunde pro angefangenen 40 Quadratmeter Verkaufsfläche. Unterstützungsbedürftige Personen und Minderjährige zählen nicht mit. 
• Individualsport alleine oder zu zweit und in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 15 Jahren im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen.
• Öffnung von weiteren körpernahen Dienstleistungen wie Kosmetik- und Tattoostudios mit wöchentlicher Testung des Personals. Kunden müssen einen tagesaktuellen negativen Covid-19-Schnell- oder Selbsttest vorlegen.
• Ab 15. März 2021: Öffnung von botanischen Gärten, Zoos und Tierparks mit vorheriger Terminbuchung. Gleiches gilt für die Öffnung von Museen, Galerien und Gedenkstätten.

Bleibt der Sieben-Tage-Inzidenzwert 14 Tage unter 100 aber über 50, kann der Landkreis ab 22. März 2021 erlauben

• Außengastronomie mit vorheriger Terminvereinbarung. Sitzen mehrere Hausstände an einem Tisch, ist ein negativer, tagesaktueller Covid-19-Schnell- oder Selbsttest notwendig.
• Die Öffnung von Kinos, Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Konzertveranstaltungsorten, Musiktheatern, Musik-, Kunst- sowie Tanzschulen. Bedingung ist ein negativer, tagesaktueller Covid-19-Schnell- oder Selbsttest für Besucher.
• Kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport im Außenbereich. Teilnehmer müssen einen negativen, tagesaktuellen Covid19-Schnell- oder Selbsttest vorlegen.
• Bibliotheken.

Bei Unterschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 50 an fünf Tagen in Folge

• Öffnung des Einzel- und Großhandels mit Kundenbeschränkung.
• Kontaktfreien Sport in kleinen Gruppen (maximal 20 Personen) im Außenbereich.
• Ab dem 15. März 2021: Öffnung von Zoos, botanischen Gärten und Tierparks sowie Museen, Galerien und Gedenkstätten ohne Terminvereinbarung.

Bleibt der Sieben-Tage-Inzidenzwert weitere 14 Tage unter 50, aber über 35, kann der Landkreis ab 22. März erlauben

• Öffnung der Außenbereiche der Gastronomie ohne Terminvereinbarung und ohne Testpflicht für Gäste.
• Öffnung von Kinos, Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Konzertveranstaltungsorten und Musiktheatern ohne Testpflicht für Besucher.
• Kontaktfreier Sport im Innenbereich sowie Kontaktsport im Außenbereich ohne Testpflicht für Teilnehmer.

Bei Unterschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 35 an fünf Tagen in Folge

• Lockerung der Kontaktbeschränkungen: Es dürfen sich in der Öffentlichkeit und im privaten Raum bis zu drei Hausstände mit insgesamt maximal zehn Personen treffen. Kinder unter 15 Jahren bleiben unberücksichtigt.

Rückfallregelung / verschärfte Maßnahmen bei erhöhter Inzidenz

Bei Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 50 an drei aufeinander folgenden Tagen, müssen die Lockerungen ab dem zweiten Tag der Überschreitung aufgehoben werden.

Bei Überschreitung des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 100 Neuinfektionen an drei aufeinanderfolgenden Tagen, müssen die Lockerungen ab dem zweiten darauffolgenden Werktag aufgehoben werden. Zeitgleich müssen Ausgangsbeschränkungen (Verlassen der Unterkunft nur mit triftigem Grund) und ein Alkoholverbot in der Öffentlichkeit eingeführt werden. Zudem gelten erneut die Kontaktbeschränkungen von einem Haushalt und maximal einer weiteren Person. Kinder unter 15 Jahre bleiben unberücksichtigt.

Die neue Verordnung tritt am 8. März in Kraft und am 31. März außer Kraft. Am 22. März wird die Lage bei der nächsten Bund-Länder-Konferenz neu bewertet. Die Allgemeinverfügung des Landkreises ur Lockerung und die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung kann unten heruntergeladen werden. Ebenfalls zum Download finden Sie eine Übersicht zu den Öffnungsschritten.

 

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