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Straßenreinigung

Stadt Colditz, den 21. 10. 2020

Immer wieder kann man im Stadtgebiet Schmutzecken, Müll, Zigarettenkippen und Hundekot entdecken.

Unsere Bürger selbst sind die Verursacher und werfen ihren Müll achtlos auf die Straße, obwohl vielleicht ein paar Meter weiter ein Papierkorb zu finden ist. Andere müssen deren Dreck wegräumen.

Unser städtischer Bauhof ist stets bemüht, die Stadt sauber und ordentlich zu erhalten, aber er kann nicht überall sein. Es ist jeder aufgefordert, seinen Müll ordnungsgemäß zu entsorgen.

 

In diesem Zusammenhang möchten wir auch auf die Einhaltung unserer Straßenreinigungssatzung hinweisen.

Straßenreinigungssatzung der Stadt Colditz

 

 

Den Anliegern von öffentlich gewidmeten Straßen obliegt es, innerhalb geschlossener Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten Gehwege zu reinigen. Unsere Straßenreinigungssatzung veröffentlicht auf der Homepage der Stadt Colditz unter www.colditz.de regelt die Pflichten. Die Reinigung erstreckt sich u.a. auf die Beseitigung von Schmutz, Unkraut, Unrat und Laub auf Gehwegen, die an ihr Grundstück grenzen sowie den befestigten Seitenstreifen entlang der Fahrbahnen.
Bei Straßen ohne abgetrennten Gehweg halten Sie bitte eine Breite von 1,50 Metern sauber.

Das sächsische Straßengesetz besagt: „Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann der Träger der Straßenbaulast – in Ortsdurchfahrten die Gemeinde – die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen.“

„Anpflanzungen (z.B. Bäume und Hecken) dürfen nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen. Sie sind entsprechend zurückzuschneiden oder zu entfernen.“

 

Auszug aus der Straßenreinigungssatzung:

§ 2

Verpflichtete

 

1)  Verpflichtete im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Nießbraucher nach §§ 1030 ff BGB, Wohnungsberechtigte nach § 1093 BGB sowie sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte, denen abgesehen von der Wohnungsberechtigung nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht.

     Als Verpflichtete gelten ferner auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Stadt Colditz oder des Trägers der Straßenbaulast stehende, unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 Meter beträgt.

     Die Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten auch geeigneter Dritter bedienen, bleiben jedoch der Stadt Colditz gegenüber verantwortlich.

 

2)  Haben mehrere Grundstücke einen gemeinsamen Zugang zu der sie erschließenden Straße oder liegen sie hintereinander zur gleichen Straße, so erstrecken sich die gemeinsam zu erfüllenden Pflichten nach dieser Satzung auf den Gehweg und die weiteren in § 3 genannten Flächen, die vor den unmittelbar angrenzenden Grundstücken liegen.

 

3)  Sind nach dieser Satzung mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung. Sie haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden.

 

§ 3

Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

 

1)  Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für Fußgänger ausdrücklich bestimmten Teile der

     Straße, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße sowie räumlich von

     der Fahrbahn getrennte selbstständige Fußwege. Als Gehwege gelten auch gemeinsame Geh- und

     Radwege nach § 41 Abs. 2 StVO.

 

2)  Soweit sichtbare Fußwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg im Sinne dieser Satzung ein Streifen von 1,5 Meter Breite.

 

3)  An Bundes-, Staats- und Kreisstraßen (klassifizierte Straßen) sind nur sichtbar vorhandene Fußwege betroffen.

 

§ 4

Umfang der Reinigungspflicht und Reinigungszeiten

 

1)  Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unkraut,

     Unrat und Laub. Der Umfang und die Häufigkeit der Reinigungspflicht bestimmen sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung, ohne besondere Aufforderung und auf eigene Kosten.

 

2)  Bei der Reinigung ist der Staubentwicklung durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände (z. B. Frostgefahr, ausgerufener Wassernotstand) entgegenstehen.

 

3)  Die zu reinigende Fläche darf nicht beschädigt werden. Der Kehricht ist sofort zu beseitigen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Er darf weder dem Nachbarn zugeführt, noch in die Straßenrinne, in sonstige Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden.

 

§ 8

Ordnungswidrigkeiten

 

1)  Ordnungswidrig im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 12 des Straßengesetzes für den

     Freistaat Sachsen (SächsStrG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

    1.     entgegen § 4 Abs. 1 die Flächen nicht oder nicht nach den Bedürfnissen reinigt

    2.     entgegen § 4 Abs. 2 einer Staubentwicklung nicht vorbeugt

    3.     entgegen § 4 Abs. 3 die zu reinigende Fläche beschädigt und den Kehricht keiner

            ordnungsgemäßen Entsorgung zuführt

    4.     entgegen § 5 Abs. 1 die Flächen innerhalb der in § 7 genannten Zeiten nicht unverzüglich

            von Schnee oder auftauendem Eis beräumt

    5.     entgegen § 5 Abs. 2 den geräumten Schnee und das auftauende Eis nicht ordnungsgemäß

            ablagert sowie die Straßenrinne und Straßeneinläufe nicht freihält

    6.     entgegen § 5 Abs. 3 die Benutzbarkeit nicht durchgehend gewährleistet und

            keinen Zugang zur Fahrbahn räumt

    7.     entgegen § 5 Abs. 4 die zu räumende Fläche beschädigt

    8.     entgegen § 6 Abs. 1 bei Schnee und Eisglätte die Flächen innerhalb der in § 7 genannten Zeiten

            nicht rechtzeitig bestreut

    9.     entgegen § 6 Abs. 2 zum Bestreuen kein abstumpfendes Material verwendet

   10.     entgegen § 6 Abs. 3 Auftausalz verwendet

   11.     entgegen § 6 Abs. 4 die durchgehende Benutzbarkeit nicht gewährleistet sowie die

            zu bestreuende Fläche beschädigt

 

2)  Ordnungswidrigkeiten können nach § 52 Abs. 2 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen

     (SächsStrG) mit einer Geldbuße bis zu 500,00 €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung mit höchstens 250,00 €, geahndet werden.

 

Bild zur Meldung: Straßenreinigung

Kontakt

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04680 Colditz

Telefon: 034381/838-0

Fax: 034381/838-22