Bekanntmachung Öffentliche Auslegung - 5. Änderung des Bebauungsplans Colditz „Gewerbe- und Wohngebiet“

Stadt Colditz, den 31. 08. 2020

Der Stadtrat der Stadt Colditz hat in seiner öffentlichen Sitzung am 13.08.2020 mit Beschluss Nr. 716/2020 den Entwurf zur 5. Änderung des Bebauungsplans Colditz „Gewerbe- und Wohngebiet“ in der Fassung vom 22.07.2020, bestehend aus Planteil mit Textteil sowie Begründung gebilligt und diesen gemäß § 13a i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB zur Auslegung bestimmt.

Die Planänderung wird im beschleunigen Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung nach § 13, 13a BauGB durchgeführt. Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen.

 

Der Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplans Colditz „Gewerbe- und Wohngebiet“ in der Fassung vom 22.07.2020 liegt vom 08.09.2020 bis einschließlich 09.10.2020 in der Stadtverwaltung Colditz, Bauamt, Außenstelle OT Hausdorf, Hauptstraße 38, 04680 Colditz während der nachfolgenden Öffnungszeiten öffentlich aus:

Montag:           9:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Dienstag:         9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Mittwoch:         9:00 Uhr bis 12:00 Uhr         

Donnerstag:    9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Freitag:             9:00 Uhr bis 12:00 Uhr

 

Während der Auslegungsfrist können Bedenken und Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift in der Stadtverwaltung Colditz abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Bedenken und Anregungen schriftlich mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Nach Beendigung dieser Auslegung endet gleichzeitig die Möglichkeit, Bedenken und Anregungen abzugeben.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 3 Absatz 2 BauGB nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Gleichzeitig wird die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, nach § 4 Abs. 2 BauGB und die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB durchgeführt

 

Der Inhalt dieser Bekanntmachung und die Planunterlagen sind gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB im oben genannten Zeitraum zusätzlich im Internet unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de/portal/bplan/startseite sowie auf der Homepage der Stadt Colditz unter https://www.colditz.de einsehbar.

 

Colditz, den 14.08.2020

 

Robert Zillmann

Bürgermeister