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Bis auf weiteres keine Schulbesuchspflicht für Grund- und Förderschüler

17. 05. 2020

 

Mit Wirkung vom 18. Mai 2020 wird die Schulbesuchspflicht für Grundschulen
und den Primarbereich (Klassenstufe 1 bis 4) der Förderschulen aufgehoben.
Die Einschränkung der Schulbesuchspflicht gilt bis 5. Juni
2020. Die Schulpflicht bleibt jedoch auch für diese Schüler weiterhin
bestehen.
Eltern können damit selbst entscheiden, ob ihre Kinder ab Montag
die Grund- oder Förderschule besuchen oder der Schulpflicht weiterhin
durch die Lernzeit zu Hause nachkommen. Es muss aber eine formlose Mitteilung
(per E-Mail oder Post) der Eltern an die Schule erfolgen, wenn ihre
Kinder auch ab Montag, dem 18. Mai 2020, der Schulpflicht weiterhin
zu Hause nachkommen.

 

Für Kindertagesstätten und Horte ergeben sich keine Veränderungen
an dem ab Montag, dem 18. Mai 2020 geplanten Vorgehen.
Da hier eine Besuchspflicht ohnehin nicht gegeben ist, haben die
Eltern hier grundsätzlich immer die Möglichkeit, ihre Kinder nicht in
den Einrichtungen betreuen zu lassen.
Die Bestimmungen zum eingeschränkten Regelbetrieb bringen sowohl
für Eltern als auch für das pädagogische Personal in den Kindertageseinrichtungen
und deren Träger erhebliche Herausforderungen
mit sich. Gleichwohl wurde in der vergangenen Woche in allen
Einrichtungen nach Lösungen gesucht, diese Herausforderungen
unter den gegebenen personellen und räumlichen Möglichkeiten zu
meistern und dabei sowohl den Interessen der Eltern nach möglichst
langen Öffnungszeiten als auch dem Infektionsschutz und der notwendigen
Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten Rechnung weitgehend
zu tragen.

 

Hintergrund: Das Verwaltungsgericht Leipzig hat in einem Eilverfahren entschieden, dass der Sicherheitsabstand von 1,5 m auch im Schulgebäude gewahrt sein muss. Wo das nicht der Fall ist, kann keine Pflicht zum Schulbesuch erfolgen, sofern keine anderen Schutzmaßnahmen vorhanden sind.

 

Bild zur Meldung: Kurzbeschreibung Schulbesuchspflicht

Kontakt

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