Anhaltende Hitze und fehlende Niederschläge führen auch in den größeren Fließgewässern zu Pegeln weit unter dem mittleren Niedrigwasserstand. Kleine Gewässer sind bereits teilweise trockengefallen. Die Wasserqualität wird schlechter und Algen können sich bilden.

 

In diesem Zusammenhang weist die untere Wasserbehörde des Landkreises Leipzig darauf hin, dass das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis von der Wasserbehörde bedarf.

 

Wer ohne Erlaubnis Wasser entnimmt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR belangt werden. Die Mitarbeitenden der unteren Wasserbehörde führen dahingehend verstärkt Kontrollen an den Gewässern durch.

 

Selbst die Wasserentnahmen, für die eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt wurde, sind eingeschränkt. Aus dem Gewässer darf nur so viel Wasser entnommen werden, dass immer noch ein ökologischer Mindestwasserabfluss im Fließgewässer verbleibt.

 

Auf den erlaubnisfreien Eigentümer- und Anliegergebrauch kann man sich in der gegenwärtigen Situation nicht berufen. Das heißt, auch als Eigentümer des Gewässergrundstückes oder Eigentümer des daran angrenzenden Grundstückes darf mit einer Pumpe kein Wasser entnommen werden, da eine Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes bzw. eine Veränderung der Wasserbeschaffenheit zu erwarten ist.

 

Die gegenwärtige geringe Wasserführung, die Aufwärmung durch die intensive Sonneneinstrahlung und die fehlende Verdünnung für weiterhin erforderliche Stoffeinleitungen führen bereits zu einer Stresssituation im Ökosystem Gewässer. Weitere Wasserentnahmen, insbesondere mittels Pumpe, verschlechtern die Wasserführung und die Verdünnung zusätzlich.

 

Der Gemeingebrauch, d.h. in diesem Fall das Schöpfen mit Handgefäßen aus dem natürlichen Gewässer, ist bis auf weiteres möglich.

 

Für Fragen zum Wasserrecht steht die untere Wasserbehörde im Umweltamt zur Verfügung.