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Neue Regelungen in der Corona-Schutz-Verordnung vom 12.02.2021

Stadt Colditz, den 17. 02. 2021

Gültig vom 15.02. - 07.03.2021

Die aktuellen Corona-Maßnahmen werden grundsätzlich verlängert, die Reduzierung der Kontakte und das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen im öffentlichen Raum, überall dort, wo sich Menschen begegnen, bleiben gültig. Dies gilt auch für den Verzicht auf Reisen und Besuche sowie für die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln.

Friseure, Fußpfleger und Fahrschulen können ab 1. März öffnen, Musik-Einzelunterricht im engen Rahmen ist möglich

  • Friseure und Fußpflege-Betriebe dürfen ab 1. März öffnen, wenn sie die wöchentliche Testung von Betriebsinhabern und Beschäftigten gewährleisten, sowie das Tragen medizinischer Masken. Friseure müssen zudem ihr Terminmanagement staffeln, dass die Ansammlung von Kunden vermieden wird.  
  • Fahrschulen für Kraftfahrzeuge dürfen ab 1. März unter den Hygienemaßnahmen wieder öffnen, wenn Unterricht, die praktische Ausbildung sowie Prüfung berufsbedingt erforderlich sind.
  • Erlaubt ist Musik-Einzelunterricht, aber nur für Personen, die 2021 ein Musikstudium aufnehmen wollen, vor einer für die weitere Ausbildung ausschlaggebenden Prüfung stehen oder die 2021 an nationalen oder internationalen Wettbewerben teilnehmen werden. 
  • Auch Lehrende in Fahrschulen oder Musikschulen und Musikpädagogen, müssen sich wöchentlich auf eine Coronavirus-Infektion testen lassen. Dies muss Bestandteil der Hygienekonzepte sein. Wenn der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen infolge überschritten wird, sind Fahrschulen und Musikschulen wieder zu schließen.

Bestellte Ware kann abgeholt werden - click & collect Service 

Händler in Sachsen dürfen ab 15. Februar den click & collect-Service anbieten. Dies bedeutet, dass bestellte Ware dann von Kunden im Geschäft abgeholt werden darf. Bedingung ist ein Hygienekonzept inklusive Maßnahmen wie gestaffelte Zeitfenster, um Kundenansammlungen vermeiden. 

Maskenpflicht erweitert

Neu ist die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes in Kraftfahrzeugen, die mit Personen aus unterschiedlichen Hausständen besetzt sind. Dies gilt insbesondere im beruflichen Kontext und bei Fahrgemeinschaften. Auch der Fahrer muss eine solche Maske tragen. Handwerker und Dienstleister müssen in und vor den Räumlichkeiten der Auftraggeber ebenfalls medizinische Masken tragen, sofern dort andere Personen anwesend sind. 

In Arbeits- und Betriebsstätten müssen die Beschäftigten medizinische Gesichtsmasken, FFP2-Masken ohne Ausatemventil oder vergleichbare Atemschutzmasken tragen, entsprechend der Corona-ArbeitsschutzVO z.B. dann, wenn:

 

  • eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person unterschritten wird,
  • wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann oder
  • wenn bei den ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolaustausch zu rechnen ist.
  • und keine anderen ebenso wirksame Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

Beschäftigte in Schulen und Kitas sind hiervon ausgenommen.

Ausgangsbeschränkung und 15-km-Radius können bei stabilen Inzidenzwerten unter 100 aufgehoben werden

Ausgangsbeschränkung und Ausgangssperre gelten weiterhin. Landkreise und Kreisfreie Städte können die nächtliche Ausgangssperre aufheben, wenn der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge unterschritten wird. Maßgeblich dafür sind die Zahlen des Robert Koch-Instituts. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, muss die Aufhebung der Ausgangssperre zurückgenommen werden.

Unter den o.g. Voraussetzungen kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt die Beschränkung zulässiger Einkäufe für Gegenstände des täglichen Bedarfs auf einen Umkreis von 15 km zum Wohnbereich aufheben. Auch Individualsport und Bewegung im Freien ohne touristische Zwecke und Ziele sind dann unter Beachtung der Kontakt- und Hygieneregeln sowie der Berücksichtigung der in den Nachbarlandkreisen möglicherweise noch geltenden 15 Kilometer-Bewegungsbeschränkung wieder möglich. Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, sind die abweichenden Maßnahmen zurückzunehmen.

Grundschulen und Kitas ab 15. Februar wieder geöffnet 
Schüler der Grundschulen und der Primarstufe der Förderschulen können ab dem 15. Februar wieder ihre Schule besuchen. Die Schulbesuchspflicht wurde aufgehoben. Das heißt, die Eltern können über den Schulbesuch entscheiden. Ebenso wird den Schülern der Unterstufe an den Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung der Schulbesuch wieder ermöglicht. Auch Kindertageseinrichtungen sind ab dem 15. Februar wieder geöffnet. 

Die Corona-Schutz-Verordnung sieht aber auch die Schließung der Einrichtungen vor, wenn der 7-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt an fünf Tagen andauernd überschritten wird. Dieser Mechanismus greift frühestens ab dem 8. März. Der Präsenzunterricht an Grundschulen und die Kindertagesbetreuung kann wiederaufgenommen werden, wenn der 100er Inzidenzwert an fünf Tagen unterschritten wird. Für den Besuch der Bildungseinrichtungen gelten strenge Hygieneauflagen. In Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und den Schulen der Primarstufe findet nur eingeschränkter Regelbetrieb mit festen Gruppen und Bezugspersonen in festgelegten Räumen oder Bereichen statt. Nähere Informationen zum Kita- und Schulbetrieb entnehmen Sie bitte der Medieninformation des Kultusministeriums.

 

Kontakt

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