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Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplans „Sondergebiet Leisniger Straße“

Stadt Colditz, den 14. 11. 2020

Der vom Stadtrat der Stadt Colditz in öffentlicher Sitzung am 26.03.2020 mit Beschluss-Nr. 660/2020 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Sondergebiet Leisniger Straße“ wurde gem. §§ 10 Abs. 2 und 233 Abs. 1 BauGB mit Bescheid des Landratsamtes Landkreis Leipzig vom 14.10.2020 Aktenzeichen PG 10/20 genehmigt.

 

Der Genehmigung liegt die Satzung des Bebauungsplans „Sondergebiet Leisniger Straße“ bestehend aus der Planzeichnung Teil A (Maßstab 1:500) mit den textlichen Festsetzungen Teil B und der Begründung in der Fassung vom 06.03.2020 zugrunde.

 

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht.

Der Bebauungsplan „Sondergebiet Leisniger Straße“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

 

Der Bebauungsplan einschließlich Begründung liegt in der Stadtverwaltung Colditz, Bauamt, Außenstelle OT Hausdorf, Hauptstraße 38, 04680 Colditz während der Öffnungszeiten auf Dauer aus. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

 

Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 und 2 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dazulegen.

 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 – 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

 

Hinweis nach § 4 Abs 4 Satz 1 SächsGemO

Nach § 4 Abs 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
  1. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  2. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist:

Ist eine Verletzung nach Ziffer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Diese Bekanntmachung ist auch auf der Homepage der Stadt Colditz unter www.colditz.de sowie im Landesportal Sachsen unter www.buergerbeteiligung.sachsen.de einsehbar.

 

Colditz, 14.11.2020

 

Robert Zillmann

Bürgermeister

 

 

 

 

Kontakt

Stadt Colditz

Bürgerservice

Markt 1
04680 Colditz

Telefon: 034381/838-0

Fax: 034381/838-22