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        Gewerbegebiet



        C - Planungsrechtliche Festsetzungen
        1. Art der baulichen Nutzung
          Das Gewerbegebiet dient der Unterbringung von nicht erheblich belästigendem Gewerbe (BauNVO §8)
        2. Maße der baulichen Nutzung
          Grundflächenzahl GRZ 0,8
          Geschossflächenzahl GFZ 2,4
          Baumassenzahl 10,0
        3. Bauweise (BauNVO § 22)
          offen
        4. Zahl der Vollgeschosse
          zwei

        5. Abstandsflächen (Sächs. BauO § 6, Abs. 5)
          0,25 der Traufehöhe jedoch mind. 3 m

        6. Einstellplätze (Sächs. Bau0 § 49)

        7. Auf allen Grundstücken sind die erforderlichen Einstellplätze zu errichten.

        D - Gestalterische Festsetzungen Gewerbegebiet
        1. Zugelassen sind bei Gebäuden mit zwei Vollgeschossen und Hallenkomplexen Flachdächer mit Attikatausbildung.
        2. Bei einzeln stehenden Gebäuden können geneigte Dächer (Sattel- und Walmdachformen) ausgeführt werden mit gleichem Neigungswinkel und einer Dachneigung von 15 - 30°.
        3. Die Gebäudefassaden sind in ihrer Farbgestaltung auf großen Flächen hell mit abgesetzten Fenstern und Türen auszuführen.
        4. Die Einfriedung der Gewerbegrundstücke darf eine max. Höhe von 2,0 m nicht überschreiten.
          Einfriedungen sind nicht als massiver Mauer- oder Betonwandbau gestattet.
        5. Die im Bebauungsplan festgesetzten Flächen für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern haben mit Artenpotential der Colditzer Region zu erfolgen.
        6. Ein Keller- oder Tiefgaragengeschoss ist in Abhängigkeit vom Baugrundgutachten zugelassen.
        Textliche Festsetzungen im Gewerbegebiet
        1. Ausnahmen im Gewerbegebiet
          Gemäß § l, Abs. 6 Nr. 1 und 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) sind die im § 8, Abs. 3 Nr. 2 und 3 der BauNVO aufgeführten Ausnahmen nicht Bestandteil des Bebauungsplanes und somit nicht zugelassen. Zulässig, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt bleibt, sind die Ausnahmen gem. § 8, Abs. 3 Nr. 1 BauNVO.
        2. Gemäß § 16, Abs. 2 Nr. 4 BauNVO wird im Gewerbegebiet die Höhe (max.) der baulichen Anlagen als Traufehöhe der Gebäude mit 10 m festgelegt.
          Bei geneigten Dächern darf die Firsthöhe 12 m nicht überschreiten.
          Die festgesetzte Höhe der baulichen Anlagen bezieht sich auf die Gehwegoberfläche an der jeweiligen Erschließungsstraße in Abhängigkeit zur Geländeneigung. Gem. § 16, Abs. 6 Bau NVO kann die festgesetzte Höhe der baulichen Anlagen durch Nebenanlagen (Antenne, Aufzugsüberfahrten, Lüftungsanlagen u.ä.) überschritten werden.
        3. Gemäß § 22, Abs. 2 wird für das Gewerbegebiet offene Bauweise festgesetzt. Damit ist die max. Länge der Gebäudeform von 50 m vorgeschrieben.
          Gem. § 22, Abs. 4 wird für Grundstücke mit einer Fläche größer als 3.000 m eine Länge der Gebäudeformen größer als 50 m zugelassen, wenn die Gebäudelänge begründet werden kann (z.B. durch Fertigungstechnologien in Hallenkomplexen).
        4. Das in der Planstraße dargestellte Straßenprofil ist nachrichtlich. Im Bereich der Planstraßen sind in den festgesetzten Flächen je 2 Privatzufahrten pro Betriebsgrundstück bis zu einer Breite von 7,0 m pro Zufahrt zulässig.
        5. Gemäß § 9, Abs. 1.Nr. 20 BauGB wird für das Baugebiet (GE) 10 % der Grundstücksfläche im Sinne des § 19, Abs. 3 BauNVO als Fläche für Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt. Sind in der anrechenbaren Grundstücksfläche Flächen für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt so sind diese Flächen auf die v. g. 10 % anrechenbar.


        letzte Aktualisierung: 04.01.2011 18:52 Uhr


         
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