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Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen – SächsGemO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.06.1999 (SächsGVBl. Seite 345) zuletzt geändert mit Gesetz vom 27.06.2001 (SächsGVBl. Seite 425) und §§ 2, 26 des Sächsischen Kommunalabgabengesetztes – SächsKAG – vom 16.06.1993 (SächsGVBl. Seite 502) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetztes vom 19.10.1998 (SächsGVBl. Seite 505) hat der Stadtrat der Stadt Colditz am 08.10.2002 die nachfolgende Straßenbaubeitragssatzung beschlossen:
§ 1 Erhebungsgrundsatz
- Die Stadt erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwandes für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau (Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung) der in ihrer Baulast stehenden öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) Beiträge nach der Maßgabe dieser Satzung für Grundstücke, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Verkehrsanlagen Vorteile zuwachsen. Zu den Verkehrsanlagen gehören auch Wohnwege, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden können und öffentliche Wirtschaftswege.
- Für in der Baulast der Stadt stehende Immissionsschutzanlagen kann die Stadt Beiträge aufgrund besonderer Satzung erheben.
- Die Absätze 1 und 2 gelten für die dort bezeichneten Maßnahmen nur, wenn für sie nicht Erschließungsbeiträge oder Ausgleichsbeiträge nach dem BauGB zu erheben sind.
§ 2
Beitragsfähiger Aufwand
- Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für
1. die Anschaffung von Verkehrsanlagen,
2. den Erwerb (einschl. Erwerbsnebenkosten) und die Freilegung der für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der Verkehrsanlagen benötigten Grundflächen,
3. der Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Sachen (z.B. Grundflächen) und Rechte im Zeitpunkt der Bereitstellung und die vom Personal der Stadt erbrachten Werk- und Dienstleistungen,
4. die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung
a) der Fahrbahn (einschl. der Bordsteine) sowie
b) der Radwege,
c) der Gehwege,
d) der Beleuchtung,
e) der Entwässerung (einschl. Rinnen),
f) der unselbständigen Parkierungsflächen,
g) der unselbständigen Grünflächen mit Bepflanzung und
h) der Böschungen, Schutz und Stützmauern.
- Der Aufwand für die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen ist nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden freien Strecken.
- Nicht beitragsfähig ist der Aufwand für Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazugehörigen Rampen sowie jeder Aufwand für Gemeindeverbindungsstraßen.
§ 3
Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes
Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.
§ 4
Anteil der Stadt am beitragsfähigen Aufwand
Die Stadt trägt den Teil des Aufwandes der
a) nicht auf die anrechenbaren Breiten (so genannter Mehrbreitenaufwand)
b) nicht auf den Anteil der Beitragspflichtigen (so genannter Gemeindeanteil) und
c) bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes nach § 6 auf ihre Grundstücke,
Erbbaurechte und anderen dinglichen baulichen Nutzungsrechte
entfällt.
§ 5
Straßenarten, anrechenbare Breiten, Anteil der Beitragspflichtigen
- Die Straßenarten, die anrechenbaren Breiten der Teilanlagen und der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand werden wie folgt festgesetzt:
Straßenart mit Teilanlagen anrechenbare Breiten Anteil der
in Kern-, Gewerbe-, in sonstigen Beitrags-
u. Industriegebieten Baugebieten pflichtigen
1. Anliegerstraßen 60 v.H. a) Fahrbahn 8,50 m 6,00 m
b) Radweg (einschl.
Sicherheitsstreifen) je 1,75 m je 1,75 m
c) unselbständige
Parkierungsfläche je 5,00 m je 5,00 m
d) Gehweg je 2,50 m je 2,50 m
e) unselbständige Grün
flächen m. Bepflanzung je 2,00 m je 2,00 m
f) Beleuchtung u. Ent
wässerung
2. Haupterschließungsstraßen 40 v.H. a) Fahrbahn 8,50 m 7,00 m
b) Radweg (einschl.
Sicherheitsstreifen) je 1,75 m je 1,75 m
c) unselbständige
Parkierungsfläche je 5,00 m je 5,00 m
d) Gehweg je 2,50 m je 2,50 m
e) unselbständige Grünflächen m. Bepflanzung je 2,00 m je 2,00 m
f) Beleuchtung u. Entwässerung
3. Hauptverkehrsstraßen 20 v.H. a) Fahrbahn 8,50 m 8,50 m
b) Radweg (einschl.
Sicherheitsstreifen) je 1,75 m je 1,75 m
c) unselbständige
Parkierungsfläche je 5,00 m je 5,00 m
d) Gehweg je 2,50 m je 2,50 m
e) unselbständige Grünflächen m. Bepflanzung je 2,00 m je 2,00 m
f) Beleuchtung u. Entwässerung
4. Wirtschaftswege 60 v.H.
Wenn bei einer dem Anbau dienenden Verkehrsanlage ein oder zwei Gehwege oder unselbständige Parkierungsflächen fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite um je 1,50 m für fehlende Gehwege und um je 2,50 m für fehlende unselbständige Parkierungsflächen, falls und soweit auf der Fahrbahn eine Parkmöglichkeit geboten wird.
Bei Bundes-, Staats-, u. Kreisstraßen beziehen sich die anrechenbaren Breiten der Fahrbahn auf die Breite, die über die beitragsfreie Fahrbahnbreite nach § 2 Abs. 2 hinausgeht.
- Absatz 1 gilt für beplante und unbeplante Gebiete. Die in Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten; der Aufwand für Wendeanlagen am Ende von Stichstraßen und Aufweitungen im Beriech von Einmündungen oder Abbiegespuren und dergleichen ist auch über die in Absatz 1 festgelegten anrechenbaren Breiten hinaus beitragsfähig.
- Für Fußgängergeschäftsstraßen, verkehrsberuhigte Bereiche, Plätze und sonstige Fußgängerstraßen werden die anrechenbaren Breiten und die absetzbaren Anteile am Aufwand für die anrechenbaren Breiten im Einzelfall durch Satzung geregelt. Entsprechendes gilt für sonstige Verkehrsanlagen, die von Absatz 1 nicht erfasst sind und in sonstigen Sonderfällen.
Fußgängerstraßen sind Straßen und Wege, die in ihrer ganzen Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine Nutzung für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist. Verkehrsberuhigte Bereiche sind Straßen und Wege, die als Mischfläche gestaltet sind und in ihrer ganzen Breite von Fußgängern und von Kraftfahrzeugen benutzt werden dürfen.
- Im Sinne des Absatzes 1 gelten als
1. Anliegerstraßen:
Straßen, die ausschließlich oder überwiegend der Erschließung der angrenzenden
oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen,
2. Haupterschließungsstraßen:
Straßen, die weder überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch
private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstück noch überwiegend dem
überörtlichen Durchgangsverkehr dienen,
3. Hauptverkehrsstraßen:
Straßen (hauptsächlich Bundes-, Staats-, u. Kreisstraßen), die neben der Erschließung
von Grundstücken und neben der Aufnahme von innerörtlichem Durchgangsverkehr
(Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten
Ortsteilen) überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen.
- Bei einseitig anbaubaren Verkehrsanlagen sind die anrechenbaren Breiten nach Absatz 1 für Radwege, unselbständige Parkierungsflächen, unselbständige Grünflächen und Gehwege nur entlang der bebauten oder bebaubaren Grundstücke anzusetzen. Die anrechenbare Breite der Fahrbahn nach Absatz 1 ist bei einseitig anbaubaren Straßen und Wegen mit zwei Dritteln, jedoch mindestens mit der verkehrstechnisch erforderlichen Mindestbreite (6 m) zu berücksichtigen.
- Erschließt eine Verkehrsanlage ganz oder in einzelnen Abschnitten auf einer Seite ein Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet und auf der anderen Seite ein sonstiges Baugebiet und ergeben sich dabei nach Absatz 1 unterschiedliche anrechenbare Breiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größere Breite.
§ 6
Verteilung des umlagefähigen Aufwandes
Der umlagefähige Aufwand wird auf die Grundstücke, denen durch die Inanspruch-nahmemöglichkeit der ausgebauten Verkehrsanlage Vorteile zuwachsen (berücksichtigungs-fähige Grundstücke), in dem Verhältnis verteilt, in dem die Nutzungsflächen dieser Grundstücke zueinander stehen. Die Nutzungsfläche ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche (§ 7) mit dem Nutzungsfaktor (§ 8).
§ 7
Grundstücksfläche
- Als Grundstücksfläche gilt:
1. bei baulich oder gewerblich genutzten oder nutzbaren Grundstücken,
a) die mit ihrer gesamten Fläche im Bereich eines Bebauungsplanes liegen, die Fläche,
die unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 1 SächsKAG der Ermittlung der zulässigen
Nutzung zugrunde zu legen ist;
b) die mit ihrer gesamten Fläche im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im
Bereich eines Bebauungsplanes, der die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält,
liegen, die Fläche, die unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 1 SächsKAG der
Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist;
c) die teilweise in den unter den Buchstaben a) und/oder b) beschriebenen Bereichen
und/oder teilweise im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die nach § 19 Abs. 1
SächsKAG zu berücksichtigende Fläche;
d) die mit ihrer gesamten Fläche im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen, die nach § 19
Abs. 1 SächsKAG zu berücksichtigende Fläche.
2. bei nicht baulich oder gewerblich, sonder nur anderweitig, z.B. gärtnerisch, land-
oder forstwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken, die gesamte Fläche oder in den
Fällen der Nummer 1 die Teilflächen, die nach § 19 Abs. 1 SächsKAG nicht
berücksichtigt worden sind.
- Grundstücke, denen durch die Inanspruchnahmemöglichkeit mehrerer Verkehrsanlagen der gleichen Art (vgl. § 1 Abs. 1 und Abs. 2) im Sinne des § 6 Vorteile zuwachsen, sind bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes für die ausgebaute Verkehrsanlage nur mit 60 v.H. ihrer Grundstücksfläche nach Abs. 1 zu berücksichtigen, sofern eine der anderen das Grundstück erschließenden Anlagen bereits mit den programmgemäß fertiggestellten Teileinrichtungen ausgestattet ist, die durch die abzurechnende Maßnahme an der beitragsauslösenden Verkehrsanlage erstmals angelegt oder ausgebaut worden sind. Werden zwei ein Grundstück erschließende Verkehrsanlagen der gleichen Art gleichzeitig ausgebaut, ist die Grundstücksfläche dieses Grundstückes bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 bei jedem Abrechnungsgebiet mit 80 v.H. anzusetzen. Die Bestimmungen dieses Absatzes finden keine Anwendung auf Wirtschaftswege.
§ 8 Nutzungsfaktor
- Der Nutzungsfaktor für bauliche oder gewerblich genutzte oder nutzbare Grundstücke bzw. Grundstücksteile (§ 7 Abs. 1 Nr. 1) bemisst sich nach den Vorteilen, die den Grundstücken nach Maßgabe von Art und Maß ihrer zulässigen Nutzung durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der Verkehrsanlagen vermittelt werden. Bei baulicher Nutzungsmöglichkeit orientieren sich die Vorteile an der Zahl der zulässigen Geschosse. Als Geschoss gelten die Vollgeschosse i.S. der Sächsischen Bauordnung (SächsBO).
- Der Nutzungsfaktor beträgt:
1. in den Fällen des § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 12 Abs. 2 0,5
2. in den Fällen des § 12 Abs. 3 1,0
3. bei eingeschossiger Bebauung oder Bebaubarkeit 1,0
4. bei zweigeschossiger Bebauung oder Bebaubarkeit 1,5
5. bei dreigeschossiger Bebauung oder Bebaubarkeit 2,0
6. bei viergeschossiger Bebauung oder Bebaubarkeit 2,5
7. bei fünfgeschossiger Bebauung oder Bebaubarkeit 3,0
8. bei sechsgeschossiger Bebauung oder Bebaubarkeit 3,5
9. für jedes weitere, über das 6. Geschoss hinausgehende Geschoss
erhöht sich der Nutzungsfaktor um je 0,5.
- Der jeweilige Nutzungsfaktor nach Absatz 2 Nummer 1-9 erhöht sich um die Hälfte:
a) bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und
Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren und
großflächige Handelsbetriebe,
b) bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine
wie in Buchstabe a) genannte Nutzung vorhanden oder zulässig ist und
c) bei Grundstücken außerhalb der unter a) und b) bezeichneten Gebiete, die
gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden (z.B. Grundstücke mit
Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus-, und Schulgebäuden), wenn diese
Nutzung überwiegt. Ein Überwiegen ist anzunehmen, wenn in der Mehrzahl der
Geschoss i.S. des Absatzes 1 eine Nutzung der zuvor bezeichneten Art stattfindet.
- Bei baulich nicht nutzbaren Grundstücken oder Grundstücksteilen, die im Außenbereich liegen oder nach § 19 Abs. 1 SächsKAG abgegrenzt sind, (§ 7 Abs. 1 Nr. 2) bemisst sich der Nutzungsfaktor nach den Vorteilen, die den Grundstücken oder Grundstücksteilflächen durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der Verkehrsanlage vermittelt werden.
- Der Nutzungsfaktor beträgt in Fällen des Abs. 4:
1. bei Wald oder wirtschaftlich nutzbaren Wasserflächen 0,0167
2. bei Nutzung als Grünland, Ackerland oder Gartenland 0,0333
3. bei gewerblicher Nutzung (z.B. Lagerplatz, Bodenabbau) 1,0.
§ 9
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt
- Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen.
- Überschreiten Geschosse nach Absatz 1, die nicht als Wohn- oder Büroräume genutzt werden, die Höhe von 3,5 m, so gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerkes geteilt durch die überbaut Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5; mindestens jedoch die nach Absatz 1 maßgebende Geschosszahl; Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
- Sind in einem Bebauungsplan über die bauliche Nutzung eines Grundstückes mehrere Festsetzungen (Geschosszahl, Gebäudehöhe, Baumassenzahl) enthalten, so ist die Geschoss-zahl vor der Gebäudehöhe und diese vor der Baumassenzahl maßgebend.
§ 10
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan
die Höhe baulicher Anlagen festsetzt
- Bestimmt ein Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch eine Geschosszahl oder Baumassenzahl, sondern durch die Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen, so gilt als Geschosszahl:
a) bei Festsetzung der maximalen Wandhöhe, das festgesetzte Höchstmaß der
Wandhöhe entsprechend der Definition des § 6 Abs. 4 Satz 2 SächsBO geteilt durch
3,5 zzgl. eines weiteren Geschosses, wenn gleichzeitig eine Dachneigung von
mindestens 30 Grad festgesetzt ist;
b) bei Festsetzung der maximalen Gebäudehöhe, die festgesetzte Gebäudehöhe geteilt
durch 3,5.
Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
- Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß Absatz 1 in eine Geschosszahl umzurechnen.
§ 11
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt
- Weist der Bebauungsplan anstatt einer Geschosszahl eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
- Ist eine größere als die nach Absatz 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmalige Teilung des Ergebnisses durch 3,5; Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
§ 12
Stellplätze, Garagen, Gemeinbedarfsflächen
- Bei Grundstücken, auf denen nur Stellplätze oder Garagen hergestellt werden können, wird für jedes zulässige oberirdische und tatsächlich vorhandene unterirdische Parkdeck ein
Vollgeschoss zugrunde gelegt; sind mehr oberirdische Parkdecks als zulässig vorhanden, wird die tatsächliche Anzahl zugrunde gelegt. Bei anderen Grundstücken gelten als Geschosse neben den Geschossen nach § 9 bis 11 auch Untergeschosse in Tiefgaragen oder Parkdecks. Die §§ 9 bis 11 finden insoweit Anwendung.
- Auf Gemeinbedarfs- und Grünflächengrundstücken in beplanten Gebieten, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen oder überdeckt sind (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartengelände) wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 angewandt. Die §§ 9 bis 11 finden keine Anwendung.
- Für Grundstücke, die von den Bestimmungen der §§ 9 bis 11 und der Absätze 1 und 2 nicht erfasst sind oder für Grundstücksteile, die nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 a) und b) außer Betracht bleiben, gilt ein Nutzungsfaktor von 1,0; wenn auf ihnen keine Gebäude errichtet werden dürfen.
§ 13
Ermittlung des Nutzungsmaßstabes bei Grundstücken, für die keine Bebauungsplanfestsetzungen im Sinne der §§ 9 bis 12 bestehen
- In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan keine den §§ 9 bis 12 entsprechende Festsetzung enthält, ist bei bebauten und unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend zulässigen Geschosse maßgebend. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen. Im Übrigen gilt § 12 entsprechend.
- Im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist bei bebauten Grundstücken oder Grundstücksteilen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1d) die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse maßgebend. Bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben genehmigt ist, gilt die Zahl der genehmigten Geschosse; unbebaute gewerblich genutzte Grundstücke, Stellplatzgrundstücke oder Grundstücke mit nur untergeordneter Bebauung gelten als eingeschossig bebaubar. § 12 findet keine Anwendung. Bei gemischt genutzten Grundstücken sind die einzelnen Bereiche entsprechend § 7 gegeneinander abzugrenzen.
- Als Geschosse nach den Absätzen 1 und 2 gelten Vollgeschosse im Sinne der Sächsischen Bauordnung. Bei Grundstücken mit Gebäude ohne ein Vollgeschoss im Sinne der Sächsischen Bauordnung ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung der tatsächlich vorhandenen Baumasse durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5; Bruchzahlen werden auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
§ 14 Abschnitte von Verkehrsanlagen
- Für selbständig benutzbare Abschnitte von Verkehrsanlagen kann der Aufwand gesondert ermittelt und erhoben werden.
- Erstreckt sich eine straßenbauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach § 5 unterschiedliche anrechenbare Breiten oder unterschiedliche umlagefähige Anteile ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen.
§ 15 Kostenspaltung
Der Beitrag kann für
1. die Fahrbahn (einschl. der Bordsteine),
2. die Radwege,
3. die Gehwege,
4. die Beleuchtung,
5. die Entwässerung (einschl. Rinnen),
6. die unselbständigen Parkierungsflächen und
7. die unselbständigen Grünflächen mit Bepflanzung
gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben werden. § 14 bleibt unberührt.
§ 16
Vorauszahlung und Ablösung
- Sobald mit der Durchführung einer beitragsfähigen Maßnahme begonnen worden und der Stadt ein nennenswerter Aufwand entstanden ist, kann eine Vorauszahlung in einer diesem Aufwand entsprechenden Höhe erhoben werden.
- Straßenbaubeitrag kann abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung entstehenden Beitrages.
§ 17 Entstehen der sachlichen Beitragspflicht
- Die sachlichen Beitragspflichten entstehen mit der Fertigstellung der Verkehrsanlage, frühestens aber mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.
- Im Falle der abschnittsweisen Erhebung des Straßenbaubeitrages nach § 14 oder der Beitragserhebung für Teile einer Verkehrsanlage nach § 15 entstehen die Beitragspflichten mit der Fertigstellung des Abschnitts oder der Teile der Verkehrsanlage, frühestens aber mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.
- Für Verkehrsanlagen, die nach Inkrafttreten des Sächsischen Kommunalabgaben-gesetzes und vor Inkrafttreten dieser Satzung fertiggestellt worden sind, entsteht keine sachliche Beitragspflicht gemäß Absatz 1 dieser Satzung. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 2 entsprechend.
§ 18 Beitragsschuldner
- Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist anstelle des Eigentümers Beitragsschuldner.
- Mehrere Beitragsschuldner für dasselbe Grundstück sind Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- oder Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- oder Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner; Entsprechendes gilt für Fälle des Vorliegens sonstiger dinglicher baulicher Nutzungsrechte.
§ 19
Fälligkeit
Der Beitrag und die Vorauszahlung werden einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Colditz, 08.10.2002
Manfred Heinz
Bürgermeister
Tag der öffentlichen
Bekanntmachung: 19.11.2002
Manfred Heinz
Bürgermeister
Satzung zur 2. Änderung der Satzung der Stadt Colditz über die Erhebung von Beiträgen für Verkehrsanlagen (Straßenbaubeitragssatzung – SBS 2002) vom 08.10.2002
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen – SächsGemO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.03.2003 (GVBl. Seite 55, ber. Seite 159), geändert durch Gesetz vom 13.12.2002 (GVBl. Seite 333), vom 11. Mai 2005 (GVBl. S. 155), und §§ 2, 26 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes – SächsKAG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.08.2004 (GVBl. Seite 418), hat der Stadtrat der Stadt Colditz am 20.07.2006 die Satzung zur 2. Änderung der Straßenbaubeitragssatzung – SBS 2002 beschlossen:
I. Aufhebung der 1. Änderungssatzung vom 08.09.2005
Die 1. Satzung vom 08.09.2005 zur Änderung der Satzung der Stadt Colditz über die Erhebung von Beiträgen für Verkehrsanlagen (Straßenbaubeitragssatzung – SBS 2002) vom 08.10.2002 wird aufgehoben.
II. Änderung der Straßenbaubeitragssatzung –SBS 2002 vom 08.10.2002
Die bisherigen Regelungen in den §§ 5 und 17 der Straßenbaubeitragssatzung – SBS 2002 vom 08.10.2002 werden aufgehoben und durch folgende Regelungen ersetzt:
§ 5 Straßenarten, anrechenbare Breiten, Anteil der Beitragspflichtigen
- Die Straßenarten, die anrechenbaren Breiten der Teilanlagen und der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand werden wie folgt festgesetzt:
Straßenart mit Teilanlagen anrechenbare Breiten Anteil der
in Kern-, Gewerbe-, in sonstigen Beitrags-
u. Industriegebieten Baugebieten pflichtigen
1. Anliegerstraßen 75 v.H.
a) Fahrbahn 8,50 m 6,00 m
b) Radweg (einschl.
Sicherheitsstreifen) je 1,75 m je 1,75 m
c) unselbständige
Parkierungsfläche je 5,00 m je 5,00 m
d) Gehweg je 2,50 m je 2,50 m
e) unselbständige Grünflächen m. Bepflanzung je 2,00 m je 2,00 m
f) Beleuchtung u. Entwässerung
2. Haupterschließungsstraßen 50 v.H.
a) Fahrbahn 8,50 m 7,00 m
b) Radweg (einschl.
Sicherheitsstreifen) je 1,75 m je 1,75 m
c) unselbständige
Parkierungsfläche je 5,00 m je 5,00 m
d) Gehweg je 2,50 m je 2,50 m
e) unselbständige Grünflächen m. Bepflanzung je 2,00 m je 2,00 m
f) Beleuchtung u. Entwässerung
3. Hauptverkehrsstraßen 25 v.H. a) Fahrbahn 8,50 m 8,50 m
b) Radweg (einschl.
Sicherheitsstreifen) je 1,75 m je 1,75 m
c) unselbständige
Parkierungsfläche je 5,00 m je 5,00 m
d) Gehweg je 2,50 m je 2,50 m
e) unselbständige Grünflächen m. Bepflanzung je 2,00 m je 2,00 m
f) Beleuchtung u. Entwässerung
4. Wirtschaftswege 75 v.H.
Wenn bei einer dem Anbau dienenden Verkehrsanlage ein oder zwei Gehwege oder unselbständige Parkierungsflächen fehlen, erhöht sich die anrechenbare Breite um je 1,50 m für fehlende Gehwege und um je 2,50 m für fehlende unselbständige Parkierungsflächen, falls und soweit auf der Fahrbahn eine Parkmöglichkeit geboten wird.
Bei Bundes-, Staats-, und Kreisstraßen beziehen sich die anrechenbaren Breiten der Fahrbahn auf die Breite, die über die beitragsfreie Fahrbahnbreite nach § 2 Abs. 2 hinausgeht.
- Absatz 1 gilt für beplante und unbeplante Gebiete. Die in Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten; der Aufwand für Wendeanlagen am Ende von Stichstraßen und Aufweitungen im Bereich von Einmündungen oder Abbiegespuren und dergleichen ist auch über die in Absatz 1 festgelegten anrechenbaren Breiten hinaus beitragsfähig.
- Für Fußgängergeschäftsstraßen, verkehrsberuhigte Bereiche, Plätze und sonstige Fußgängerstraßen werden die anrechenbaren Breiten und die absetzbaren Anteile am Aufwand für die anrechenbaren Breiten im Einzelfall durch Satzung geregelt. Entsprechendes gilt für sonstige Verkehrsanlagen, die von Absatz 1 nicht erfasst sind und in sonstigen Sonderfällen.
Fußgängerstraßen sind Straßen und Wege, die in ihrer ganzen Breite dem Fußgängerverkehr dienen, auch wenn eine Nutzung für den Anliegerverkehr mit Kraftfahrzeugen möglich ist. Verkehrsberuhigte Bereiche sind Straßen und Wege, die als Mischfläche gestaltet sind und in ihrer ganzen Breite von Fußgängern und von Kraftfahrzeugen benutzt werden dürfen.
- Im Sinne des Absatzes 1 gelten als
1. Anliegerstraßen:
Straßen, die ausschließlich oder überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen,
2. Haupterschließungsstraßen:
Straßen, die weder überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstück noch überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen,
3. Hauptverkehrsstraßen:
Straßen (hauptsächlich Bundes-, Staats-, und Kreisstraßen), die neben der Erschließung von Grundstücken und neben der Aufnahme von innerörtlichem Durchgangsverkehr (Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen) überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen.
- Bei einseitig anbaubaren Verkehrsanlagen sind die anrechenbaren Breiten nach Absatz 1 für Radwege, unselbständige Parkierungsflächen, unselbständige Grünflächen und Gehwege nur entlang der bebauten oder bebaubaren Grundstücke anzusetzen. Die anrechenbare Breite der Fahrbahn nach Absatz 1 ist bei einseitig anbaubaren Straßen und Wegen mit zwei Dritteln, jedoch mindestens mit der verkehrstechnisch erforderlichen Mindestbreite (6 m) zu berücksichtigen.
- Erschließt eine Verkehrsanlage ganz oder in einzelnen Abschnitten auf einer Seite ein Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet und auf der anderen Seite ein sonstiges Baugebiet und ergeben sich dabei nach Absatz 1 unterschiedliche anrechenbare Breiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größere Breite.
§ 17 Entstehen der sachlichen Beitragspflicht
- Die sachlichen Beitragspflichten entstehen mit der Fertigstellung der Verkehrsanlage, frühestens aber mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.
- Im Falle der abschnittsweisen Erhebung des Straßenbaubeitrages nach § 14 oder der Beitragserhebung für Teile einer Verkehrsanlage nach § 15 entstehen die Beitragspflichten mit der Fertigstellung des Abschnitts oder der Teile der Verkehrsanlage, frühestens aber mit dem Inkrafttreten dieser Satzung.
III.
Inkrafttreten der 2. Änderung der Straßenbaubeitragssatzung – SBS 2002
Die Satzung zur 2. Änderung der Straßenbaubeitragssatzung – SBS 2002 tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung rückwirkend zum Inkrafttreten der 1. Satzung vom 08.09.2005 zur Änderung der Straßenbaubeitragssatzung – SBS 2002 zum 08.10.2005 in Kraft.
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die
Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen
Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde
unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich
geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Colditz, 20.07.2006
Manfred Heinz
Bürgermeister (Dienstsiegel)
Tag der öffentlichen Bekanntmachung:
11.08.2006 im Amtsblatt der Stadt Colditz
Manfred Heinz
Bürgermeister
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